BEMA Bewertungszahl:
50
BEMA Nr.:
131a
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie
Beschreibung
Eingliederung und Ausgliederung einer Gaumennahterweiterungsapparatur
Leistung
- Eingliederung und Ausgliederung einer Gaumennahterweiterungsapparatur
- Material- und Laborkosten sind gesondert berechnungsfähig
- Bei der Notwendigkeit einer Gaumennahterweiterung ist eine an die Bänder gelötete Hyraxschraube Kassenleistung.
Dokumentation
- Art der Apparatur
- Art und Material der Befestigung
- Patienteninformation über Tragedauer, Handhabung, Pflege der Apparatur
Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.
Abrechenbar je:
Apparatur
Abrechnungsbestimmungen
- Neben einer Leistung nach der Nr. 131 a ist eine Leistung nach der Nr. 126 b bis zu viermal abrechnungsfähig.
- Neben den Leistungen nach Nrn. 131 a bis c können Material- und Laboratoriumskosten gesondert abgerechnet werden.
- Für das Entfernen der Ankerbänder ist die 126d bis zu viermal abrechnungsfähig. Nicht jedoch sollten die Bänder für die Weiterbehandlung verwendbar sein (Wirtschaftlichkeit beachten).
Zusatzleistung abrechenbar
• bis zu viermal abrechenbar
• fortlaufende kieferorthopädische Diagnostik, falls erforderlich
• Bema Nr. 119a-d/120a-d
• angefallene Material- und Laborkosten nach BEL
• u.v.m.
• Bema Nr. 119a-d/120a-d
• angefallene Material- und Laborkosten nach BEL
• u.v.m.
Kommentare / Hinweise
Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen
- Daneben als vertragliche Leistung zusätzlich abrechenbar sind M + L Kosten für Lötungen, Schrauben und laborgefertigte Bögen.
- Neben einer Leistung nach Nr. 131a ist eine Leistung nach der Nr. 126b bis zu viermal abrechnungsfähig.
Kommentarquelle:
KZBV