13a Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, einflächig

Kategorie
Teil 1 Kons./Chir.
Nummern
BEMA Bewertungszahl
33
BEMA Nr.
13a
Abkürzung
F1
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Füllungen
Beschreibung

Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, einflächig

Leistung
  • Präparieren einer Kavität
  • Exkavieren
  • Anlegen einer Matrize
  • Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung
  • Unterfüllung
  • Füllen der Kavität
  • Plastisches Füllmaterial
  • Politur
  • Dokumentation über Patientenaufklärung über Füllungsmaterialien
  • Angebot Mehrkostenfüllung nach §28 SGB V
  • Zahnangabe
  • Flächen der Kavität
  • verwendete Materialien
Kavität
BEMA
Gesetzlich abrechnen

Abrechnungsbestimmungen Füllungen zum BEMA ab dem 01.01.2025:
1. Mit der Abrechnung der Geb.-Nr. 13 ist die Verwendung jedes ausreichenden, zweckmäßigen, erprobten und praxisüblichen plastischen Füllungsmaterials abgegolten. 

- Im Frontzahnbereich sind adhäsiv befestigte Füllungen Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung.

- Im Seitenzahnbereich sind selbstadhäsive Materialien, im Ausnahmefall  Bulkfill-Komposite Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung.  

 2. Das Legen einer Einlagefüllung sowie die gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung erbrachte Anästhesie oder durchgeführten besonderen Maßnahmen sind nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung; eine der Einlagefüllungen vorausgegangenen Behandlung des Zahnes ist nach der jeweiligen BEMA-Nummer abrechenbar.

3. Das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone ist nach Nr. 13a oder b abzurechnen.

4. Neben den Leistungen nach Nrn. 13a und b kann die Leistung nach Nr. 16 nicht abgerechnet werden. 

5. Bei Füllungen nach Nr. 13 ist die Lage der Füllungen und der Bemerkungsspalte anzugeben. Für die Bezeichnung der Füllungslage sind folgende Abkürzungen bzw. Ziffern zu verwenden:

    m = 1 = mesial

    o  = 2 = okklusal/inzisal

    d  = 3 = distal

    v  = 4 = vestibulär (bukkal / labial)

    l   = 5 = lingual bzw. palatinal   

Bei Füllungen, die den Zahnhalsbereich erfassen, ist der folgende Buchstabe bzw. die folgende Ziffer anzufügen:

    z  = 7 = zervikal


Protokollnotiz zum Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses für zahnärztliche Leistungen mit Wirkung zum 01.07.2018

  1. Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen geht davon aus, dass die nach den Nrn. 13 e, f, g und h abrechenbaren Füllungen im Seitenzahnbereich bei 1 % der Gesamtzahl der Füllungen liegen. Der Bewertungsausschuss empfiehlt der KZBV und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, geeignete Überprüfungsverfahren festzulegen, die sicherstellen, dass der angegebene Prozentsatz von 1 % eingehalten wird.
  2. Wird der Prozentsatz wesentlich überschritten, werden der Bewertungsausschuss und ggf. der Erweiterte Bewertungsausschuss eine Überprüfung des bestehenden Bewertungsmaßstabes vornehmen.


Die Berechnung mehrerer Füllungen an einem Zahn muss als KZV Interner Kommentar bei der Abrechnung angezeigt werden.

Füllungen die als Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone dienen müssen mit der Bemerkung 5 für ZE gekennzeichnet werden.

Es dürfen max. 2 Aufbaufüllungen an einem Zahn berechnet werden.

für das Setzen von parapulpären Stiften

Kommentartext

Kommentar KZV Berlin vom Januar 2025
Mehrkostenvereinbarung gemäß §28 SGB V 
Versicherte, die im Sinne von § 28 Abs. 2 SGB V eine darüberhinausgehende Versorgung wählen, haben die Mehrkosten selbst zu tragen; hierüber ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die bundesmantelvertraglichen Regelungen sind zu beachten.
Folgende Restaurationen gehen über die vertragszahnärztliche Versorgung hinaus:
•    Füllungen in Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung Front- und Seitenzahnbereich)
•    adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahnbereich (Ausnahmefall Bulkfill-Komposite)
•    Einlagefüllungen
•    Goldhämmerfüllungen
 

Kommentarquelle
KZBV
Kommentartext

3. Aufbaufüllungen werden nach Nr. 13a oder 13b abgerechnet. Daneben kann die Nr. 16 nicht abgerechnet werden, wohl aber die Kosten für die Stifte (EDV-Nr. 601).

4. Werden wurzelgefüllte Zähne mit Stift- oder Schraubenaufbauten versehen, kann die Nr. 13a oder 13 b über die Versichertenkarte abgerechnet werden, während auf dem Heil- und Kostenplan die Nr. 18a beantragt wird.

5. Dentinadhäsiv befestigte Aufbaufüllungen unterliegen ebenfalls der Mehrkostenregelung.

6. Die Nr. 13d wird auch für Schneidekantenaufbauten abgerechnet.

Gewährleistung bei Füllungen

Gemäß § 136b Abs. 2 Satz 3-5 SGB V übernimmt der Zahnarzt für identische Füllungen eine zweijährige Gewähr. Wiederholungsfüllungen (identische) innerhalb dieses Zeitraumes sind kostenfrei vorzunehmen. Ausnahmen gemäß Beschluss des Bundesschiedsamtes vom 13.12.1993 sind:

  • Milchzahnfüllungen
  • Zahnhalsfüllungen
  • Mehr als dreiflächige Füllungen
  • Eckenaufbauten im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekanten
  • Fälle, in denen besondere Umstände vorliegen (z.B. Bruxismus oder Vorerkrankung), die der Zahnarzt auf dem Krankenblatt festhält
     

Wiederholungsfüllungen können nicht abgerechnet werden, wenn ein Verschulden des Zahnarztes festgestellt wird.

Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Kommentartext

Mehrkostenregelung bei Füllungen

  1. Patienten einer gesetzlichen Krankenkasse können für die Versorgung mit Füllungen andere Füllungverfahren oder ästhetisch optimierte Füllungen wählen.
  2. Ist der Zahn kariös und damit durch eine Füllung zu versorgen, geht dadurch der Anspruch auf Übernahme der Kosten in Höhe der Nrn. 13a bis 13c nicht verloren. Der Zahnarzt ist berechtigt, dem Patienten den entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung vor Leistungserbringung. Die entsprechende Füllungsposistion 13 a — c wird über die KZV abgerechnet.
  3. Die Begleitleistungen können ebenfalls über die KZV abgerechnet werden, außer sie sind ausschließlich durch die Verwendung des alternativen Füllungsmaterials verursacht (z. B. Kofferdam, weil Kunststoffüllung).
  4. Die Mehrkostenregelung gilt auch in den Fällen, in denen die Kavität mit einer Einlagefüllung (Gold- oder Keramikinlay) versorgt werden. Der Austausch intakter Füllungen ohne eine lndikationen (sog. Amalgamsanierung) ist reine Privatleistung. In diesem Fall können auch die Begleitleistungen nicht über die KZV abgerechnet werden.
  5. Einheitliche Formblätter für Erstellung eines Kostenvoranschlags sowie eine Rechnung bei Anwendung der Mehrkostenregelung gibt es nicht. Zu beachten ist allerdings, dass für eine formal korrekt erstellte Rechnung die Regelungen des § 10 GOZ zu beachten sind.
  6. Die Mehrkostenregelung gem. § 28 Abs. 2 SGB V bezieht sich ausdrücklich auf das vom Patienten gewünschte Füllungsverfahren. Wünscht der Patient eine darüber hinausgehende, besondere Päparationsart (z.B. mit diamantierten oszillierenden Instrumenten, sonoabrasive Präparation, chemische Kariesauflösung oder Laseranwendung), ist die Füllung komplett privat zu berechnen, da Teile einer Leistung (hier die Präparation) nicht privat vereinbart werden können.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Kommentartext

EU-Quecksilberverordnung

In der EU ist die Verwendung von Dentalamalgam ab dem 01. Januar 2025 grundsätzlich verboten. Einzige Ausnahme: Der Zahnarzt erachtet dies aufgrund der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten für zwingend notwendig.


Ausnahmeregelung:

Diese Ausnahmeregelung soll restriktiv nur für vulnerable Patientengruppen gelten, bei denen mangels ausreichender Compliance andere Versorgungsformen ausscheiden.
Der Zahnarzt sollte in jedem dieser Fälle die Ausnahme entsprechend begründen und dies peinlichst genau dokumentieren. Die Dokumentation wird von der Rechtsprechung in streitigen Fällen immer wieder zur zwingenden Anforderung erhoben, die Zulässigkeit einer Einzelfallausnahme begründen zu können.
Patienten, die nicht der strengen Ausnahmeindikation zuzuordnen sind, dürfen keine Amalgamfüllungen erhalten, auch nicht als Wunsch- oder Privatleistung.

Verarbeitung: 
Ab dem 1. Januar 2019 darf Dentalamalgam nur noch in vordosierter, verkapselter Form verwendet werden. Die Verwendung von Quecksilber in loser Form durch Zahnärzte ist dann verboten. Bereits heute wird in Deutschland überwiegend Kapselamalgam verwendet. Das Verbot, Quecksilber in loser Form zu verwenden, ist auch aus Gründen des Arbeitsschutzes zu begrüßen. 2/3 Amalgam | EU-Quecksilberverordnung (EU) 2017/852 | Juni 2018


Entsorgung

Ab dem 1. Januar 2019 müssen in der EU Betreiber zahnmedizinischer Einrichtungen, in denen Dentalamalgam verwendet wird oder Dentalamalgamfüllungen bzw. Zähne mit solchen Füllungen entfernt werden, sicherstellen, dass sie mit Amalgamabscheidern zur Rückhaltung und Sammlung von Amalgampartikeln, auch von im Abwasser enthaltenen Partikeln, ausgestattet sind. Die Situation in Deutschland kann in dieser Hinsicht als Vorbild gelten. Bereits seit Anfang der 1990er Jahre ist hier für die entsprechenden Behandlungsplätze der Einsatz von Amalgamabscheidern verpflichtend vorgeschrieben. Der Abscheidegrad dieser Separatoren beträgt nach ISO-Standardprobe 95 Prozent. Außerdem werden Amalgamreste gesondert gesammelt und fachgerecht entsorgt. Dieser Stoffkreislauf schont die Umwelt. 

 

Kommentarquelle
KZBV
Kommentartext

Behandlungsrichtlinie vom 30. Juli 2021


Konservierende Behandlung


1. Die Vorbeugung und Behandlung der Gingivitis, Parodontitis und Karies bei Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, umfasst insbesondere die Anleitung des Patienten zu effektiver Mundhygiene und Hinweise zur Reduktion von Risikofaktoren sowie ggf. die Entfernung harter Beläge und iatrogener Reizfaktoren.


2. Die konservierende Behandlung sollte ursachengerecht, zahnsubstanzschonend und präventionsorientiert erfolgen. Jeder Zahn, der erhaltungsfähig und erhaltungswürdig ist, soll erhalten werden. Jeder kariöse Defekt an einem solchen Zahn soll behandelt werden. Dabei soll die gesunde natürliche Zahnhartsubstanz soweit wie möglich erhalten bleiben. Die Regelungen zur endodontischen Behandlung in Nummer 9 dieser Richtlinien sind zu beachten.


3. Die konservierende Behandlung der Zähne soll so erfolgen, dass
a) die Kavitäten unter Beachtung der Substanzschonung präpariert werden,
b) die Karies vollständig entfernt wird,
c) notwendige Maßnahmen zum Pulpenschutz durchgeführt werden,
d) Form und Funktion der Zähne wiederhergestellt werden,
e) die Füllungsoberflächen geglättet werden.

4. Es sollen nur anerkannte und erprobte plastische Füllungsmaterialien gemäß ihrer medizinischen Indikation verwendet werden. Die aktuellen Gebrauchs- und Fachinformationen und Aufbereitungsmonographien sollen berücksichtigt werden.


5. Alle nach Nummer 4 indizierten plastischen Füllungen sind auch im Seitenzahnbereich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung zu erbringen. Adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahngebiet sind nur in Ausnahmefällen Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
Im Frontzahnbereich sind in der Regel adhäsiv befestigte Füllungen das Mittel der Wahl.
Mehrfarbentechnik im Sinne einer ästhetischen Optimierung ist nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.


6. Zur form- und funktionsgerechten Füllungsgestaltung sind gegebenenfalls geeignete Hilfsmittel anzuwenden (wie z. B. Matrizen/Keile).


7. Das Legen einer Einlagefüllung, ebenso die gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung erbrachte Anästhesie oder durchgeführten besonderen Maßnahmen sind nicht Bestandteile der vertragszahnärztlichen Versorgung, wohl aber eine vorausgegangene Behandlung des Zahnes.


8. In der konservierenden Behandlung hat die Erhaltung der vitalen Pulpa Vorrang.
Bei Erhaltung der Zähne durch Methoden der Pulpaüberkappung und Wurzel-kanalbehandlung soll in angemessenen Zeitabständen eine klinische und ggf. eine Sensibilitätsprüfung bzw. röntgenologische Kontrolle des Heilerfolges durchgeführt werden.

...

10. In der Regel ist die Entfernung eines Zahnes angezeigt, wenn er nach den in diesen Richtlinien beschriebenen Kriterien nicht erhaltungsfähig ist. Ein Zahn, der nach diesen Richtlinien nicht erhaltungswürdig ist, soll entfernt werden. Eine andere Behandlung von nicht erhaltungswürdigen Zähnen ist kein Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.


11. Die Milchzähne sollen durch eine konservierende Behandlung erhalten werden, damit die Kaufähigkeit des kindlichen Gebisses bewahrt und eine Fehlentwicklung des bleibenden Gebisses verhütet wird.

Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss