13b Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, zweiflächig

BEMA Bewertungszahl:
39
BEMA Nr.:
13b
Behandlungsbereich:
Füllungen
Abkürzung:
F2

Beschreibung

Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, zweiflächig

Leistung

  • Präparieren einer Kavität
  • Exkavieren
  • Anlegen einer Matrize
  • Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung
  • Unterfüllung
  • Füllen der Kavität
  • Plastisches Füllmaterial
  • Politur

Dokumentation

  • Dokumentation über Patientenaufklärung über Füllungsmaterialien
  • Angebot Mehrkostenfüllung nach §28 SGB V
  • Zahnangabe
  • Flächen der Kavität
  • verwendete Materialien
Abrechenbar je:
Kavität

Abrechnungsbestimmungen

  1. Mit der Abrechnung der Nr. 13 ist die Verwendung jedes erprobten und praxisüblichen plastischen Füllmaterials einschließlich der Anwendung der Ätztechnik und der Lichtaushärtung abgegolten. Eine Zuzahlung durch den Versicherten ist nicht zulässig. Die bundesmantelvertraglichen Regelungen bleiben unberührt.
  2. Amalgamfüllungen sind absolut kontraindiziert, wenn der Nachweis einer Allergie gegenüber Amalgam bzw. dessen Bestandteilen gemäß den Kriterien der Kontaktallergiegruppe der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie erbracht wurde bzw. wenn bei Patienten mit schwerer Niereninsuffizienz neue Füllungen gelegt werden müssen.
  3. Das Legen einer Gussfüllung, ebenso die ggf. im Zusammenhang hiermit erbrachte Anästhesie oder durchgeführten Maßnahmen nach Nr. 12 sind über den Erfassungsschein nicht abzurechnen, wohl aber eine vorausgegangene Behandlung des Zahnes.
  4. Das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone ist nach der Nr. 13 a oder b abzurechnen.
  5. Neben den Leistungen nach den Nrn. 13 a und b kann die Leistung nach Nr. 16 nicht abgerechnet werden.
  6. Bei Füllungen nach den Nrn. 13 a bis h ist die Lage der Füllung in der Bemerkungsspalte anzugeben. Für die Bezeichnung der Füllungslage sind folgende Abkürzungen bzw. Ziffern zu verwenden:
    m = 1 = mesial
    o = 2 = okklusal/inzisal
    d = 3 = distal
    v = 4 = vestibulär (bukkal / zervikal bzw. labial)
    l = 5 = lingual bzw. palatinal

Sofern Füllungen den Zahnhalsbereich erfassen, ist der Bezeichnung der Füllungslage der folgende Buchstabe bzw. die folgende Ziffer anzufügen:

     z = 7 = zervikal

 

Protokollnotiz zum Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses für zahnärztliche Leistungen mit Wirkung zum 01.07.2018
1) Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen geht davon aus, dass die nach den Nrn. 13 e, f, g und h abrechenbaren Füllungen im Seitenzahnbereich bei 1 % der Gesamtzahl der Füllungen liegen. Der Bewertungsausschuss empfiehlt der KZBV und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, geeignete Überprüfungsverfahren festzulegen, die sicherstellen, dass der angegebene Prozentsatz von 1 % eingehalten wird.
2) Wird der Prozentsatz wesentlich überschritten, werden der Bewertungsausschuss und ggf. der Erweiterte Bewertungsausschuss eine Überprüfung des bestehenden Bewertungsmaßstabes vornehmen.

 

Die Berechnung mehrerer Füllungen an einem Zahn muss als KZV Interner Kommentar bei der Abrechnung angezeigt werden.

Füllungen die als Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone dienen müssen mit der Bemerkung 5 für ZE gekennzeichnet werden.

Es dürfen max. 2 Aufbaufüllungen an einem Zahn berechnet werden

 

Zusatzleistung abrechenbar

für das Setzen von parapulpären Stiften

Zusatzleistung nicht abrechenbar

• für den Austausch intakter Füllungen

Kommentare / Hinweise

Im Frontzahnbereich zählen Compositefüllungen zu den erprobten und praxisüblichen Füllungsmaterialien. Welche Technik dabei anzuwenden ist, hat der behandelnde Zahnarzt im Einzelfall zu entscheiden. Wählt der Versicherte eine über das ausreichende und zweckmäßige Maß hinausgehende Versorgung, hat er die Mehrkosten selbst zu tragen. Dies gilt auch für den Frontzahnbereich. Wir halten es für vertretbar, wenn die Mehrkostenregelung des § 28 Abs. 2 SGB V auch für Compositefüllungen angewendet wird, bei denen zusätzlich zur Schmelzätzung auch das Dentin konditioniert und das Füllungsmaterial geschichtet appliziert wird.

Kommentarquelle:
KZBV
  1. Erprobte und damit als Kassenleistung abzurechnende Füllungen aus Amalgam, Silikat, Steinzement oder Compomeren hergestellt.
  2. Kunststofffüllungen im Seitenzahngebiet oder dentinadhäsive Restaurationen unterliegen der Mehrkostenregelung (an allen Zähnen, auch in der Front).
  3. Aufbaufüllungen werden nach Nr. 13a oder 13b abgerechnet. Daneben kann die Nr. 16 nicht abgerechnet werden, wohl aber die Kosten für die Stifte (EDV-Nr. 601).
  4. Werden wurzelgefüllte Zähne mit Stift- oder Schraubenaufbauten versehen, kann die Nr. 13a oder 13 b über die Versichertenkarte abgerechnet werden, während auf dem Heil- und Kostenplan die Nr. 18a beantragt wird.
  5. Dentinadhäsiv befestigte Aufbaufüllungen unterliegen ebenfalls der Mehrkostenregelung.
  6. Die Nr. 13d wird auch für Schneidekantenaufbauten abgerechnet.

Gewährleistung bei Füllungen

Gemäß § 136b Abs. 2 Satz 3-5 SGB V übernimmt der Zahnarzt für identische Füllungen eine zweijährige Gewähr. Wiederholungsfüllungen (identische) innerhalb dieses Zeitraumes sind kostenfrei vorzunehmen. Ausnahmen gemäß Beschluss des Bundesschiedsamtes vom 13.12.1993 sind:

  • Milchzahnfüllungen
  • Zahnhalsfüllungen
  • Mehr als dreiflächige Füllungen
  • Eckenaufbauten im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekanten
  • Fälle, in denen besondere Umstände vorliegen (z.B. Bruxismus oder Vorerkrankung), die der Zahnarzt auf dem Krankenblatt festhält

Wiederholungsfüllungen können nicht abgerechnet werden, wenn ein Verschulden des Zahnarztes festgestellt wird.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Mehrkostenregelung bei Füllungen

  1. Patienten einer gesetzlichen Krankenkasse können für die Versorgung mit Füllungen andere Materialien als Amalgam oder ästhetisch optimierte Füllungen wählen.
  2. Ist der Zahn kariös und damit durch eine Füllung zu versorgen, geht dadurch der Anspruch auf Übernahme der Kosten in Höhe der Nrn. 13a bis 13d nicht verloren. Der Zahnarzt ist berechtigt, dem Patienten den entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung vor Leistungserbringung. Die entsprechende Füllungsposistion 13 a — h wird über die KZV abgerechnet.
  3. Die Begleitleistungen können ebenfalls über die KZV abgerechnet werden, außer sie sind ausschließlich durch die Verwendung des alternativen Füllungsmaterials verursacht (z. B. Kofferdam, weil Kunststoffüllung).
  4. Die Mehrkostenregelung gilt auch in den Fällen, in denen die Kavität mit einer Einlagefüllung (Gold- oder Keramikinlay) versorgt werden.
  5. Der Austausch intakter Füllungen ohne eine lndikationen (sog. Amalgamsanierung) ist reine Privatleistung. In diesem Fall können auch die Begleitleistungen nicht über die KZV abgerechnet werden.
  6. Einheitliche Formblätter für Erstellung eines Kostenvoranschlags sowie eine Rechnung bei Anwendung der Mehrkostenregelung gibt es nicht. Zu beachten ist allerdings, dass für eine formal korrekt erstellte Rechnung die Regelungen des § 10 GOZ zu beachten sind.
  7. Die Mehrkostenregelung gem. § 28 Abs. 2 SGB V bezieht sich ausdrücklich auf das vom Patienten gewünschte Füllungsmaterial. Wünscht der Patient eine besondere Päparationsart (z.B. mit diamantierten oszillierenden Instrumenten, sonoabrasive Präparation, chemische Kariesauflösung oder Laseranwendung), ist die Füllung komplett privat zu berechnen, da Teile einer Leistung (hier die Präparation) nicht privat vereinbart werden können.

EU-Quecksilberverordnung

Mit der EU-Quecksilberverordnung ist der Umgang mit Quecksilber in der Europäischen Union seit 2018 neu geregelt. Große Teile des Maßnahmenkatalogs zu Dentalamalgam werden in Deutschland schon seit Jahren erfüllt. Die Maßnahmen sind in einem Stufenplan durch die Mitgliedsstaaten umzusetzen.

 

Eingeschränktes Amalgamverbot bei Risikogruppen

Die Quecksilberverordnung schränkt die Verwendung von Amalgam bei bestimmten Risikogruppen ein. So darf Amalgam ab Juli 2018 nicht mehr bei der zahnärztlichen Behandlung von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden verwendet werden, es sei denn, „der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig“. Eine ähnliche Regelung existiert in Deutschland seit Ende der 1990er Jahre. Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes werden seitdem Kinder unter sechs Jahren und Schwangere nicht mehr mit Amalgamfüllungen versorgt. Zur Versorgung der neu hinzugekommenen Personengruppe steht die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung in Verhandlungen mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Verarbeitung

Ab dem 1. Januar 2019 darf Dentalamalgam nur noch in vordosierter, verkapselter Form verwendet werden. Die Verwendung von Quecksilber in loser Form durch Zahnärzte ist dann verboten. Bereits heute wird in Deutschland überwiegend Kapselamalgam verwendet. Das Verbot, Quecksilber in loser Form zu verwenden, ist auch aus Gründen des Arbeitsschutzes zu begrüßen. 2/3 Amalgam | EU-Quecksilberverordnung (EU) 2017/852 | Juni 2018

Entsorgung

Ab dem 1. Januar 2019 müssen in der EU Betreiber zahnmedizinischer Einrichtungen, in denen Dentalamalgam verwendet wird oder Dentalamalgamfüllungen bzw. Zähne mit solchen Füllungen entfernt werden, sicherstellen, dass sie mit Amalgamabscheidern zur Rückhaltung und Sammlung von Amalgampartikeln, auch von im Abwasser enthaltenen Partikeln, ausgestattet sind. Die Situation in Deutschland kann in dieser Hinsicht als Vorbild gelten. Bereits seit Anfang der 1990er Jahre ist hier für die entsprechenden Behandlungsplätze der Einsatz von Amalgamabscheidern verpflichtend vorgeschrieben. Der Abscheidegrad dieser Separatoren beträgt nach ISO-Standardprobe 95 Prozent. Außerdem werden Amalgamreste gesondert gesammelt und fachgerecht entsorgt. Dieser Stoffkreislauf schont die Umwelt. Die BZÄK begrüßt deshalb diese Entscheidungen des europäischen Gesetzgebers ausdrücklich, im Wege der neuen EUQuecksilberverordnung die Verwendung hocheffizienter Amalgamabscheider an zahnärztlichen Behandlungseinheiten europaweit verbindlich vorzuschreiben.

Verringerung des Amalgamverbrauchs

Bis zum 1. Juli 2019 legt jeder Mitgliedstaat einen nationalen Plan mit beabsichtigten Maß-nahmen vor, um die Verwendung von Dentalamalgam schrittweise zu verringern. Auch hier ist Deutschland auf einem guten Weg. Die Verwendung von Amalgam nimmt seit Jahren ab. Im Jahr 2013 betrug der Anteil an Amalgam bereits weniger als zehn Prozent des Gesamtvolumens der in Deutschland verkauften Füllungsmaterialien. Die internationale zahnärztliche Strategie ist es, die Gesamtzahl der Füllungen durch verstärkte Prophylaxemaßnahmen zu verringern. In Deutschland hat dies bereits zu einem starken Kariesrückgang geführt. Verglichen mit 1991 werden heute z.B. insgesamt 40 Prozent weniger Füllungen gelegt.

Zahnärztliche Beurteilung des Füllungswerkstoffs Amalgam

Um dem Patienten im Einzelfall eine optimale Füllungstherapie anbieten zu können, ist es erforderlich, dass dem Zahnarzt eine große Zahl von Werkstoffen zur Verfügung steht. Aus zahnmedizinischer Sicht sprechen zahlreiche Gründe für die Beibehaltung von Amalgam als Füllungsmaterial: Das im Amalgam enthaltene Quecksilber geht mit Silber, Zinn und Kupfer eine feste intermetallische Verbindung ein. Das Material wird seit vielen Jahrzehnten erfolgreich in der Zahnheilkunde verwendet und besitzt hinsichtlich Verarbeitbarkeit, Materialeigenschaften, Langlebigkeit sowie unter ökonomischen Gesichtspunkten Vorteile gegenüber anderen Füllungswerkstoffen. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist Amalgam das Material der Wahl im Seitenzahnbereich für definierte Indikationen. Weltweit gibt es kein Füllungsmaterial, das so oft und intensiv auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung hin untersucht wurde, wie es bei Amalgam der Fall ist. Keine Studie konnte den Nachweis für die These erbringen, dass Amalgamfüllungen in einem ursächlichen Zusammenhang mit degenerativen Krankheiten, anderen Krankheiten oder sonstigen unspezifischen Symptomen steht. Seltene Effekte wie auch bei anderen Füllungswerkstoffen sind zum Beispiel allergische Reaktionen. Die alternativ zur Verfügung stehenden Werkstoffe (meist Kompositkunststoffe) können jedoch nicht alle Indikationen von 3/3 Amalgam | EU-Quecksilberverordnung (EU) 2017/852 | Juni 2018 Amalgamfüllungen abdecken. Kompositkunststoffe sind chemisch sehr komplexe Werkstoffe, bei denen es - wie bei Amalgam - durch die Kaubelastung zu Abrieb kommen kann. Weitere Forschungen zur Wirkung der dabei freigesetzten Inhaltsstoffe auf den Organismus sind notwendig.

Hintergrund

Am 24. Mai 2017 wurde die neue EU-Quecksilberverordnung, Verordnung (EU) 2017/852 vom 17. Mai 2017, im EU-Amtsblatt veröffentlicht, die ab 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten gilt. Damit wird auch für den Umgang mit Dentalamalgam in der Europäischen Union ein Rahmen vorgegeben. Mit der Verordnung wird die 2013 unter dem Dach der Vereinten Nationen verabschiedete Minamata- Konvention zur Reduzierung des weltweiten Quecksilberverbrauchs zum Schutz der Umwelt auf europäischer Ebene umgesetzt.

Kommentarquelle:
KZBV

Behandlungsrichtlinie vom 30. Juli 2021

Konservierende Behandlung
1. Die Vorbeugung und Behandlung der Gingivitis, Parodontitis und Karies bei Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, umfasst insbesondere die Anleitung des Patienten zu effektiver Mundhygiene und Hinweise zur Reduktion von Risikofaktoren sowie ggf. die Entfernung harter Beläge und iatrogener Reizfaktoren.

2. Die konservierende Behandlung sollte ursachengerecht, zahnsubstanzschonend und präventionsorientiert erfolgen. Jeder Zahn, der erhaltungsfähig und erhaltungswürdig ist, soll erhalten werden. Jeder kariöse Defekt an einem solchen Zahn soll behandelt werden. Dabei soll die gesunde natürliche Zahnhartsubstanz soweit wie möglich erhalten bleiben. Die Regelungen zur endodontischen Behandlung in Nummer 9 dieser Richtlinien sind zu beachten.

3. Die konservierende Behandlung der Zähne soll so erfolgen, dass
a) die Kavitäten unter Beachtung der Substanzschonung präpariert werden,
b) die Karies vollständig entfernt wird,
c) notwendige Maßnahmen zum Pulpenschutz durchgeführt werden,
d) Form und Funktion der Zähne wiederhergestellt werden,
e) die Füllungsoberflächen geglättet werden.

4. Es sollen nur anerkannte und erprobte plastische Füllungsmaterialien gemäß ihrer medizinischen Indikation verwendet werden. Die aktuellen Gebrauchs- und Fachinformationen und Aufbereitungsmonographien sollen berücksichtigt werden.

5. Alle nach Nummer 4 indizierten plastischen Füllungen sind auch im Seitenzahnbereich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung zu erbringen. Adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahngebiet sind nur in Ausnahmefällen Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
Im Frontzahnbereich sind in der Regel adhäsiv befestigte Füllungen das Mittel der Wahl.
Mehrfarbentechnik im Sinne einer ästhetischen Optimierung ist nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.

6. Zur form- und funktionsgerechten Füllungsgestaltung sind gegebenenfalls geeignete Hilfsmittel anzuwenden (wie z. B. Matrizen/Keile).

7. Das Legen einer Einlagefüllung, ebenso die gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung erbrachte Anästhesie oder durchgeführten besonderen Maßnahmen sind nicht Bestandteile der vertragszahnärztlichen Versorgung, wohl aber eine vorausgegangene Behandlung des Zahnes.

8. In der konservierenden Behandlung hat die Erhaltung der vitalen Pulpa Vorrang.
Bei Erhaltung der Zähne durch Methoden der Pulpaüberkappung und Wurzel-kanalbehandlung soll in angemessenen Zeitabständen eine klinische und ggf. eine Sensibilitätsprüfung bzw. röntgenologische Kontrolle des Heilerfolges durchgeführt werden.

...

10. In der Regel ist die Entfernung eines Zahnes angezeigt, wenn er nach den in diesen Richtlinien beschriebenen Kriterien nicht erhaltungsfähig ist. Ein Zahn, der nach diesen Richtlinien nicht erhaltungswürdig ist, soll entfernt werden. Eine andere Behandlung von nicht erhaltungswürdigen Zähnen ist kein Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.

11. Die Milchzähne sollen durch eine konservierende Behandlung erhalten werden, damit die Kaufähigkeit des kindlichen Gebisses bewahrt und eine Fehlentwicklung des bleibenden Gebisses verhütet wird.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch