Beschreibung
Vorbereiten eines endodontisch behandelten Zahnes zur Aufnahme einer Krone, mit Verankerung im Wurzelkanal durch einen konfektionierten Stift- oder Schraubenaufbau, einzeitig
Leistung
- Planung und Aufstellen eines Heil- und Kostenplanes
- Präparation des Zahnstumpfes zur Aufnahme des Aufbaus
- einschließlich Aufbereiten des Wurzelkanals bzw. der Wurzelkanäle für den intrakanalären Stift- oder Schraubenaufbau
- Einsetzen von Stiften oder Schrauben
- Nachkontrolle
- Korrekturen.
Dokumentation
- Aufklärung Behandlungsplanung
- Zahnangabe
- Praxiskosten
- Anzahl und
- Material der verwendeten Stifte
- Abformmaterial
- Dokumentation über Patientenaufklärung
- Patienteninformation über anfallenden Eigenanteil
Abrechnungsbestimmungen
1. Eine Leistung nach Nr. 18 kann nur einmal je Zahn abgerechnet werden.
2. Neben einer Leistung nach der Nr. 18 a können Leistungen nach den Nrn. 13 a oder b und 13 e oder f für das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone abgerechnet werden.
3. Eine Leistung nach Nr. 18 kann nur in Verbindung mit Leistungen nach den Nrn. 20 und 91 abgerechnet werden. Ausnahmen sind zu begründen.
4. Eine Leistung nach Nr. 18 kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, abgerechnet werden, auch wenn sie im Heil- und Kostenplan in der Gebührenvorausberechnung nicht angegeben war.
Zusatzleistung abrechenbar
- konfektionierter Stift- oder Schraubenaufbau
Zusatzleistung nicht abrechenbar
Kommentare / Hinweise
- Neben der Bema-Nr. 18a für den konfektionierten Stift- oder Schraubenaufbau mit Verankerung im Wurzelkanal können für den Stumpfaufbau mit plastischem Material Füllungsleistungen nach den Nrn. 13a oder b bzw. 13e oder f, abgerechnet werden, auch wenn es sich um mehr als zweiflächige Füllungen handelt.
- Die Bema-Nr. 18 ist als vorbereitende Maßnahme zur Aufnahme einer Krone abrechnungsfähig. Sie steht damit grundsätzlich im Zusammenhang mit der Herstellung von Kronen/Brückenankern.
- Die Bema-Nr. 18 kann ggf. auch als alleinige Leistung abgerechnet werden, wenn eine Überkronung noch im wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme nach Nr. 18 geplant ist, denn die Protokollnotiz zu Ziffer 2 Abschnitt A der Festzuschuss-Richtlinien lässt in begründeten Ausnahmefällen die Versorgung eines Gesamtbefundes auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten zu.
- Die Bema-Nr. 18 kann auch im Zusammenhang mit der Abrechnung der Wiederherstellung der Funktion von Kronen und Brücken anfallen und abgerechnet werden.
- Kann die Versorgung mit einem gegossenen Aufbau bzw. einem Schraubenaufbau mit Verankerung im Wurzelkanal aus Gründen, die der Zahnarzt nicht zu vertreten hat, nicht abgeschlossen werden, erfolgt die Abrechnung der Nr. 18 als Teilleistung nach Nr. 22.
- Nichtmetallische Stifte im direkten Verfahren (z.B. Glasfaser) werden als gleichartige Versorgung nach der GOZ-Nr. 2195 (zzgl. GOZ-Nr. 2197) berechnet.
- Berechnungsfähige Materialien: Abformmaterialien, konfektionierte (auch angussfähige) Stifte, Schrauben, Ausbrennstifte
Festzuschussbefund: 1.4