Punktzahl:
110
(1) 6,19 €
(2.3) 14,23 €
(3.5) 21,65 €
Gebührenziffer:
2360
Behandlungsbereich:
Endodontie
Beschreibung
Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je Kanal
Leistungsinhalt
- Exstirpation der vitalen Pulpa
- Exkavieren von Karies
Dokumentation
- Zahnangabe
- Vitalitätsprüfung
- Art und Anzahl der Anästhesien, bei Nachanästhesierung den Grund angeben
- ggf. absolute Trockenlegung
- Anzahl und Lage der Wurzelkanäle
- Verwendete Einmalinstrumente – Art und Anzahl (lt. GOZ sind einmal verwendbare Nickel-Titan-Feilen gesondert berechenbar)
- Anwendung des OP-Mikroskop
- weitere Versorgung des Zahnes
- Medikamentöse Einlage (Art des verwendeten Medikamentes)
- Provisorischer Verschluss (Material) und ggf. adhäsive Befestigung des provisorischen Verschlusses
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwändige Suche der anatomisch untypisch liegenden Kanaleingänge mit obliteriertem Lumen.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit aufgrund infizierter Pulpa und starker Blutung.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wg. sehr vorsichtigem Vorgehen aufgrund stark gekrümmten Wurzelkanals mit Gefahr der via falsa.
- Überdurchschnittliche Schwierigkeit und zeitaufwändige Darstellung der Kanaleingänge, anatomisch schwer zugänglich, nicht direkt einsehbar.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen reduzierter Anästhesiewirkung aufgrund hochgradig infizierter Pulpa.
- Erschwerte Vitalextirpation, da die Kanaleingänge in unter sich gehenden Pulpenarealen lokalisiert waren und sich durch Verengung /Calcifikation schwer darstellen ließen.
Abrechenbar je
Kanal
zusätzlich berechnungsfähig
Zusätzlich können die verwendeten Einmalinstrumente (z.B.Nickel-Titan) berechnet werden.
Präendodontische Aufbaufüllung nach GOZ § 6 Abs. 1
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Unter der Vitalexstirpation versteht man die vollständige Entfernung der Kronen- und Wurzelpulpa bei bleibenden Zähnen und Milchzähnen.
- Ggf. notwendige Exkavationsmaßnahmen sind enthalten.
- Die Präparation der Zugangskavität (Trepanation) ist nicht Inhalt der Leistungsbeschreibung.
- Die Leistung ist je Wurzelkanal berechnungsfähig.
- Der temporäre, speicheldichte Verschluss ist gesondert berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
BZÄK
Themenbereich Wurzelkanalbehandlungen
Beschluss 9: Die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKVVerband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2360 (Vitalexstirpation) für angemessen.
Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen