2360 Exstirpation der Pulpa, je Kanal

Punktzahl:
110
(1) 6,19 (2.3) 14,23 (3.5) 21,65
Gebührenziffer:
2360
Behandlungsbereich:
Endodontie

Beschreibung

Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je Kanal

Leistungsinhalt

  • Exstirpation der vitalen Pulpa
  • Exkavieren von Karies

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Vitalitätsprüfung
  • Art und Anzahl der Anästhesien, bei Nachanästhesierung den Grund angeben
  • ggf. absolute Trockenlegung
  • Anzahl und Lage der Wurzelkanäle
  • Verwendete Einmalinstrumente – Art und Anzahl (lt. GOZ sind einmal verwendbare Nickel-Titan-Feilen gesondert berechenbar)
  • Anwendung des OP-Mikroskop
  • weitere Versorgung des Zahnes
  • Medikamentöse Einlage (Art des verwendeten Medikamentes)
  • Provisorischer Verschluss (Material) und ggf. adhäsive Befestigung des provisorischen Verschlusses

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwändige Suche der anatomisch untypisch liegenden Kanaleingänge mit obliteriertem Lumen.
  2. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit aufgrund infizierter Pulpa und starker Blutung.
  3. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wg. sehr vorsichtigem Vorgehen aufgrund stark gekrümmten Wurzelkanals mit Gefahr der via falsa.
  4. Überdurchschnittliche Schwierigkeit und zeitaufwändige Darstellung der Kanaleingänge, anatomisch schwer zugänglich, nicht direkt einsehbar.
  5. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen reduzierter Anästhesiewirkung aufgrund hochgradig infizierter Pulpa.
  6. Erschwerte Vitalextirpation, da die Kanaleingänge in unter sich gehenden Pulpenarealen lokalisiert waren und sich durch Verengung /Calcifikation schwer darstellen ließen.

Abrechenbar je

Kanal

zusätzlich berechnungsfähig

Zusätzlich können die verwendeten Einmalinstrumente (z.B.Nickel-Titan) berechnet werden.
Präendodontische Aufbaufüllung nach GOZ § 6 Abs. 1

Berechnung daneben ausgeschlossen

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Unter der Vitalexstirpation versteht man die vollständige Entfernung der Kronen- und Wurzelpulpa bei bleibenden Zähnen und Milchzähnen.
  2. Ggf. notwendige Exkavationsmaßnahmen sind enthalten.
  3. Die Präparation der Zugangskavität (Trepanation) ist nicht Inhalt der Leistungsbeschreibung.
  4. Die Leistung ist je Wurzelkanal berechnungsfähig.
  5. Der temporäre, speicheldichte Verschluss ist gesondert berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
BZÄK

Themenbereich Wurzelkanalbehandlungen

Beschluss 9: Die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKVVerband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2360 (Vitalexstirpation) für angemessen.

 

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Beschlossen durch