BEMA Bewertungszahl:
72
BEMA Nr.:
61
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Abkürzung:
Dia
Beschreibung
Korrektur des Lippenbändchens bei echtem Diastema mediale
Leistung
- Lösen des Lippenbändchens
- Druchtrennen des knöchernen Septums
- Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens
- Naht
- primäre Wundversorgung
Dokumentation
- Patientenaufklärung
- Einverständniserklärung des Patienten
- Genau Beschreibung der Maßnahmen
- besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
- Patienteninformation über Verhaltensmaßregeln
- Angabe Nahtmaterial
- ggf. Anzahl der Nähte
Abrechenbar je:
Lippenbändchen
Abrechnungsbestimmungen
- Eine Leistung nach Nr. 61 kann nur abgerechnet werden, wenn das Septum durchtrennt wird.
Zusatzleistung abrechenbar
• kieferorthopädische Leistungen (siehe BEMA-Teil 3 bzw. Gebührentarif D)
Zusatzleistung nicht abrechenbar
- für das alleinige Durchtrennen des Lippen- oder Zungenbänedchens
- für das beseitigen störender Schleimhautbänder
- für das beseitigen störender Schleimhautbänder
Kommentare / Hinweise
- Mit der geänderten Leistungsbeschreibung wird klargestellt, dass Korrekturen des Lippenbändchens bei echtem Diastema nur dann den Leistungsinhalt erfüllen, wenn das Septum durchtrennt wird.
Kommentarquelle:
KZBV
- Die der Diastemaopreation ggf. nachfolgenden kieferorthopädischen Maßnahmen sind nach Bema Teil 3 gesondert abrechnungsfähig.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss