BEMA Bewertungszahl:
0
BEMA Nr.:
7811
Behandlungsbereich:
Allgemeine Leistungen
Abkürzung:
Wegegeld
Beschreibung
Wegegeld für Wege bis 2 km, bei Nacht (zwischen 20 - 8 Uhr)
8,60 €
Leistung
Entschädigung für den Reiseaufwand bei einem Besuch
Dokumentation
- Grund des Besuchs
- Leistungen
- Uhrzeit
- Entfernung
Abrechenbar je:
Besuch
Abrechnungsbestimmungen
keine
Zu beachten: Das Wegegeld darf beim Besuch mehrerer Patienten nur jeweils anteilig berechnet werden.
Kommentare / Hinweise
- Mit dem Wegegeld werden alle anfallenden Fahrtkosten abgegolten, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel benutzt wird.
- Das Wegegeld wird - abhängig von der Entfernung des besuchten Ortes von der Praxisstelle - berechnet. Praxisstelle ist der Ort, an der der Zahnarzt üblicherweise seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht.
- Bei mehreren Praxisstellen (Zweigpraxen, überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften etc.) ist der Ort ausschlaggebend, von dem aus der Weg angetreten wird.
- Bei einem Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus ist das Wegegeld von dort aus zu berechnen.
- Besucht der Zahnarzt mehrere Patienten an einer Besuchsstelle, so hat er das Wegegeld - unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versicherungsstatus - zu gleichen Teilen den Patienten anteilig in Rechnung zu stellen.
- Bei Besuchen außerhalb eines Radius von 25 Kilometern um die Praxis des Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung.
- Bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs werden 0,42 € für jeden vollen zurückgelegten Kilometer abgerechnet Das Wegegeld wird auf der Grundlage des Radius um die Praxis ermittelt, hingegen wird die Reiseentschädigung nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern für Hin- und Rückweg abgerechnet. Die Anzahl der gefahrenen Kilometer ist anzugeben.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss