Grundlegendes
Behandlungsbereich
Röntgen
Beschreibung
Röntgenaufnahme der Hand
Leistung
Röntgenaufnahme der Hand inkl. Auswertung
- bei Abweichung des chronologischen vom Dentitionsalter nur dann, wenn eine Orientierung über das Wachstumsmaximum und das Wachstumsende notwendig ist
- wenn nach abgeschlossener Dentition die Kenntnis des skelettalen Alters für die Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung erforderlich ist
Dokumentation
- Ergebnisse der Befragung des Patienten nach § 23 Abs. 2 Satz 2 (Wann war die letzte Röntgenaufnahme? – um unnötige Strahlenexposition zu vermeiden) und Abs. 3 Satz 1 (Besteht eine Schwangerschaft?)
- Zeitpunkt und Art der Anwendung
- untersuchte Körperregion
- den erhobenenen Befund
- Angaben zur rechtfertigenden Indikation nach § 23 Abs. 1 Satz 1,
- die Strahlenexposition des Patienten, soweit sie erfasst worden ist, oder die zu deren Ermittlung erforderlichen Daten und Angaben
Abrechenbar je
Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
Mit der Abrechnung der Nrn. Ä925 bis Ä935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.
Zusatzleistungen abrechenbar
Zusatzleistungen nicht abrechenbar
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- Diese Leistung kann je Aufnahme nach Maßgabe der Indikationsbeschreibung in den Kieferorthopädie-Richtlinien erbracht werden. Voraussetzung ist die Feststellung einer Abweichung des chronologischen vom Dentitionsalter, allerdings nur dann, wenn eine Orientierung über das Wachstumsmaximum und das Wachstumsende notwendig ist. Sie kann auch erforderlich werden, wenn nach abgeschlossener Dentition die Kenntnis des skelettalen Alters erforderlich ist.
Kommentarquelle
KZBV
Kommentartext
Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen
- Strenge Indikationseingrenzung (Ausnahmeleistung)
- Nicht zur Vorausberechnung der Körpergröße
- Bei erheblicher Abweichung des chronologischen vom Dentitionsalter nur dann,
- wenn eine Orientierung über das Wachstumsmaximum und Wachstumsende notwendig ist,
- wenn nach abgeschlossener Dentition die Kenntnis des skelettalen Alters für die Durchführung der KFO-Behandlung erforderlich ist (chirurgischer Grenzfall).
- Vor dem 11. Lebensjahr ohne Aussagewert und deshalb zu unterlassen.
Kommentarquelle
KZBV
Kommentartext
Röntgenaufnahme der Hand mit Auswertung
- bei Abweichung des chronologischen vom Dentitionsalter nur dann, wenn eine Orientierung über das Wachstumsmaximum und das Wachstumsende notwendig ist, oder
- wenn nach abgeschlossener Dentition die Kenntnis des skelettalen Alters für die Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung erforderlich ist.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Referenzziffer
Referenzziffer