GOÄ Kategorie
O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Röntgen
Beschreibung
Bestimmung des Skelettalters (gegebenenfalls einschließlich Berechnung der prospektiven Endgröße), einschließlich der zugehörigen Röntgendiagnostik und gutachterlichen Beurteilung
Abrechnungsart
GOÄ
GOZ
Privat abrechnen
Privat abrechnen
Leistungsinhalt
- Bestimmung des aktuellen Skelettalters
- Bestimmung der prospektiven Endgröße, auch unter Berücksichtigung weiterer Faktoren
- Beurteilung von Röntgenaufnahmen und Fremdaufnahmen
- schriftliche Befunddokumentation und Aufbewahrung der Datenträger
- Röntgenaufnahmekosten
- Röntgenfilme
- Befunderläuterung einfacher Befundbericht mit Angabe zu Befunden und Diagnosen
zusätzlich berechnungsfähig
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- Die Nr. Ä 5037 ist je zahnmedizinisch notwendiger Aufnahme zur Bestimmung des Skelettalters berechnungsfähig.
- Die Leistungen aus dem Teil O (Strahlendiagnostik) der GOÄ gehören zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und dürfen nur bis zum 1,8fachen (Mittelwert) bzw. mit Begründung bis zum 2,5fachen (Höchstsatz) berechnet werden (§ 5 Abs. 3 GOÄ).
- Werden Röntgenaufnahmen z.B. an Gutachter versandt, können Versand- und Portokosten berechnet werden.
- Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre bzw. mindestens bis zum 28. Lebensjahr des Patienten lt. Röntgenverordnung gilt auch für privatversicherte Patienten!
- Die Röntgenleistungen sind unteilbar! (Allgmeine Bestimmung Teil O GOÄ Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Werden technische Ausführung und Befundung örtlich und personell getrennt voneinenader durchgeführt, kann nur derjenige die Gebühr erheben, der die Aufnahme erstellt. Die Aufteilung des Honorars kann nur im Binnenverhältnis erfolgen.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Kommentartext
Dokumentation
- Region
- rechtfertigende Indikation
- Diagnose
- Strahlendosis
Referenzziffer