24a Verwendung von gegossenen komplizierten Halte- und Stützvorrichtungen, bei Verwendung von einer Halte- und Stützvorrichtungen
Verwendung von gegossenen komplizierten Halte- und Stützvorrichtungen bei Verwendung von einer Halte- und Stützvorrichtung,
zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 oder nach Nr. 23 zusätzlich
- nicht bei provisorischen Prothesen -