Gebührenziffer:
2010
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Beschreibung
Operative Entfernung tiefsitzender Fremdkörper aus Weichteilen/Knochen
Gesetzlich abrechenbar
BEMA Bewertungszahl:
43
Abrechenbar je:
Fremdkörper
Abrechnungsbestimmungen
- je zu entfernendem Fremdkörper
- für die Entfernung mehrerer Fremdkörper bei einem gemeinsamen operativen Zugang einfach abrechnungsfähig
- bei jeweils getrenntem Operationszugang bei mehreren Fremdkörpern mehrfach abrechnungsfähig
- Zuschläge (Operationsmikroskop, Laser, ambulante Operation) nach den Nrn. 440 bis 445
Leistungsinhalt
Zum Ansatz der Nr. 2009 sind drei gleichwertige Voraussetzungen notwendig:
a) oberflächlich,
b) unter der Haut oder Schleimhaut gelegen und
c) fühlbar.
Es wird also a) auf die Lage (oberflächlich, unter der Haut oder Schleimhaut gelegen) und b) auf den Tastsinn des Arztes (fühlbar) Bezug genommen. Sitzt beispielsweise ein Fremdkörper unter einem Fingernagel, ist dieser zwar nicht fühlbar, aber sichtbar; wird der Fremdkörper mit der Splitterpinzette entfernt, handelt es sich um eine Entfernung nach Nr. 2009.
Kommentare / Hinweise
- Für eine Implantatentfernung (Explantation) oder eine Entfernung von Membranen zur gesteuerten Gewebsregeneration (GBR/GTR) oder Membranfixationspins u.ä. sind die Nrn. 2009 oder 2010 als vertragszahnärztliche Leistungen nicht abrechenbar.
Kommentarquelle:
LRW
Privat abrechnen
Punktzahl:
379
(1) 22,09 €
(2.3) 50,81 €
(3.5) 77,32 €
Abrechenbar je:
Fremdkörper
Abrechnungsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
- Zur Erbringung der In Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
- Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe ind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder 3135 zu kürzen.
Leistungsinhalt
- für das Entfernen eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen
- je zu entfernendem Fremdkörper
Berechnung daneben ausgeschlossen
- GOZ-Nr. 3290, 3300, 3310 nicht ortsgleich
Kommentare
Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis Stand April 2018
- Die Leistung kann nicht berechnet werden für die Entfernung von Materialien, die zu therapeutischen Zwecken unter die Körperoberfläche eingebracht wurden, sondern nur für die Entfernung von echten tiefliegenden Fremdkörpern auf operativem Wege, z. B. im zahnärztlichen Bereich Füllungsreste, Abdruckmaterialpartikel, oder auch alio loco frakturierte Instrumenten oder auch Wurzelfüllungsmaterial im Knochen. Sofern in Zusammenhang mit einer Zahnentfernung die Entfernung von Wurzelfüllmaterial aus dem umliegenden Knochen erfolgt, ist die GOÄ Nr. 2010 dann berechenbar, wenn durch die Entfernung ein zusätzlicher, abgrenzbarer operativer Aufwand erforderlich ist. Für die bloße Exkochleation der Alveole ist die GOÄ 2010 nicht berechenbar.
- Sofern in Zusammenhang mit Gebührennummern der GOZ kein OP-Zuschlag nach Abschnitt L. der GOZ anfällt, kann der OP-Zuschlag nach GOÄ Nr. 0442 berechnet werden.
- Der OP-Zuschlag nach der GOÄ Nr. 0442 beinhaltet eine Vergütung für die Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z. B. Kosten für Operations- und Aufwachräume oder Gebühren für wiederverwendbare Operationsmaterialien bzw.-geräte). Dies schließt im Gegensatz zur Anwendung der GOZ Nrn. 0500 bis 0530 nicht die Berechnung von Materialien aus, welche nach der einmaligen Anwendung verbraucht sind. Dabei sind jedoch die in § 10 Abs. 2 genannten Materialien nicht berechnungsfähig. Die Berechnung von atraumatischem Nahtmaterial ist möglich.
Kommentarquelle:
BZÄK