Gebührenziffer:
Ä441
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Beschreibung
Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung
Privat abrechnen
Abrechenbar je:
Behandlungstag
Abrechnungsbestimmungen
- Der Zuschlag nach Nummer 441 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 67,49 EUR.
- Der Zuschlag nach Nummer 441 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare
- Zuschläge nach der GOÄ (Nr. Ä440 bis Nr. A445) können nur im Zusammenhang mit bestimmten operativen GOÄ-Leistungen in Ansatz gebracht werden.
- Wird die operative Leistung nach der GOZ berechnet, ist ggf. ein Zuschlag aus Teil L. der GOZ zu berechnen (Nr. 0500 bis 0530 bzw. 0110 und 0120)
- Fallen an einem Behandlungstag zuschlag-berechtigte Leistungen aus der GOZ und aus der GOÄ an, kann nur einer der beiden Zuschläge berechnet werden. Da nach § 6 Abs. 2 GOZ die Anwendung der GOZ vorrangig ist, fällt in desem Fall in der Regel ein Zuschlag aus Teil L. der GOZ (Nr. 0500 bis 0530 bzw. 0110 und 0120) an
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Gerichtsurteil
Beschlossen durch
Oberlandesgericht
Landesgericht
Sozialgericht: