GOÄ Kategorie
C. Nicht gebietsbezogene Sonderleistungen
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Chirurgie
Beschreibung
Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung
Abrechnungsart
GOÄ
Privat abrechnen
Privat abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
- Der Zuschlag nach Nummer 440 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- Zuschläge nach der GOÄ (Nr. Ä440 bis Nr. A445) können nur im Zusammenhang mit bestimmten operativen GOÄ-Leistungen in Ansatz gebracht werden.
- Wird die operative Leistung nach der GOZ berechnet, ist ggf. ein Zuschlag aus Teil L. der GOZ zu berechnen (Nr. 0500 bis 0530 bzw. 0110 und 0120)
- Fallen an einem Behandlungstag zuschlag-berechtigte Leistungen aus der GOZ und aus der GOÄ an, kann nur einer der beiden Zuschläge berechnet werden. Da nach § 6 Abs. 2 GOZ die Anwendung der GOZ vorrangig ist, fällt in desem Fall in der Regel ein Zuschlag aus Teil L. der GOZ (Nr. 0500 bis 0530 bzw. 0110 und 0120) an