Gebührenziffer:
2000
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Beschreibung
Erstversorgung einer kleinen Wunde
Gesetzlich abrechenbar
BEMA Bewertungszahl:
8
Abrechenbar je:
Wunde
Leistungsinhalt
Erstversorgung der Wunde als vorläufige Maßnahme durch:
- Reinigung
- Desinfektion
- Wundabdeckung
- Kompression
- o.Ä.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
- Wunden sind Verletzungen der Haut und/oder Schleimhaut und können oberflächlich oder ausgedehnt oder tief sein.
- Als Wunde gilt auch die Brandwunde oder Schürfwunde.
- Nicht als Wunden im Sinne der Nrn. 2000 und 2003 anzusehen sind durch Krankheit entstandene offene Körperstellen (Geschwüre), Ulcus cruris, Fistelwunden, Eiterungswunden.
- Durch Operationen entstandene Wunden sind keine Wunden im Sinne der Nrn. 2000 und 2003; als unselbstständige Teilleistung der Operation kann deren Versorgung weder für den Operationszugang noch für den -abschluss berechnet werden.
- je zu versorgende Wunde
- Nrn. 2000 und 2003 sind nicht abrechnungsfähig zur Versorgung einer nach Zahnextraktion entstandenen Wunde oder einer anderen Operationswunde.
- nicht neben GOÄ Nr. 2001 - 2004 und 2006 für dieselbe Wunde berechenbar
- Der Begriff "klein" ist nicht anzuwenden bei Eingriffen am Kopf und an den Händen (vgl. Interpretationsausschuss zum EBM in DÄ 102, Heft 10 vom 11.03.2005)
Kommentarquelle:
LRW
Privat abrechnen
Punktzahl:
70
(1) 4,08 €
(2.3) 9,38 €
(3.5) 14,28 €
Leistungsinhalt
Erstversorgung der Wunde als vorläufige Maßnahme durch:
- Reinigung
- Desinfektion
- Wundabdeckung
- Kompression
- o.Ä.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare
- Wunden sind Verletzungen der Haut und/oder Schleimhaut und können oberflächlich oder ausgedehnt oder tief sein.
- Als Wunde gilt auch die Brandwunde oder Schürfwunde.
- Nicht als Wunden im Sinne der Nrn. 2000 und 2003 anzusehen sind durch Krankheit entstandene offene Körperstellen (Geschwüre), Ulcus cruris, Fistelwunden, Eiterungswunden.
- Durch Operationen entstandene Wunden sind keine Wunden im Sinne der Nrn. 2000 und 2003; als unselbstständige Teilleistung der Operation kann deren Versorgung weder für den Operationszugang noch für den -abschluss berechnet werden.
- je zu versorgende Wunde
- Nrn. 2000 und 2003 sind nicht abrechnungsfähig zur Versorgung einer nach Zahnextraktion entstandenen Wunde oder einer anderen Operationswunde.
- nicht neben GOÄ Nr. 2001 - 2004 und 2006 für dieselbe Wunde berechenbar
- Der Begriff "klein" ist nicht anzuwenden bei Eingriffen am Kopf und an den Händen (vgl. Interpretationsausschuss zum EBM in DÄ 102, Heft 10 vom 11.03.2005)
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss