GOÄ Kategorie
L. Chirurgie, Orthopädie
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Chirurgie
Beschreibung
Erstversorgung einer kleinen Wunde
Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
GOÄ
GOZ
Privat abrechnen
Gesetzlich abrechnen
Leistungsinhalt
Erstversorgung der Wunde als vorläufige Maßnahme durch:
- Reinigung
- Desinfektion
- Wundabdeckung
- Kompression
- o.Ä.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- Wunden sind Verletzungen der Haut und/oder Schleimhaut und können oberflächlich oder ausgedehnt oder tief sein.
- Als Wunde gilt auch die Brandwunde oder Schürfwunde.
- Nicht als Wunden im Sinne der Nrn. 2000 und 2003 anzusehen sind durch Krankheit entstandene offene Körperstellen (Geschwüre), Ulcus cruris, Fistelwunden, Eiterungswunden.
- Durch Operationen entstandene Wunden sind keine Wunden im Sinne der Nrn. 2000 und 2003; als unselbstständige Teilleistung der Operation kann deren Versorgung weder für den Operationszugang noch für den -abschluss berechnet werden.
- je zu versorgende Wunde
- Nrn. 2000 und 2003 sind nicht abrechnungsfähig zur Versorgung einer nach Zahnextraktion entstandenen Wunde oder einer anderen Operationswunde.
- nicht neben GOÄ Nr. 2001 - 2004 und 2006 für dieselbe Wunde berechenbar
- Der Begriff "klein" ist nicht anzuwenden bei Eingriffen am Kopf und an den Händen (vgl. Interpretationsausschuss zum EBM in DÄ 102, Heft 10 vom 11.03.2005)
Kommentarquelle
LRW
Privat abrechnen
Leistungsinhalt
Erstversorgung der Wunde als vorläufige Maßnahme durch:
- Reinigung
- Desinfektion
- Wundabdeckung
- Kompression
- o.Ä.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- Wunden sind Verletzungen der Haut und/oder Schleimhaut und können oberflächlich oder ausgedehnt oder tief sein.
- Als Wunde gilt auch die Brandwunde oder Schürfwunde.
- Nicht als Wunden im Sinne der Nrn. 2000 und 2003 anzusehen sind durch Krankheit entstandene offene Körperstellen (Geschwüre), Ulcus cruris, Fistelwunden, Eiterungswunden.
- Durch Operationen entstandene Wunden sind keine Wunden im Sinne der Nrn. 2000 und 2003; als unselbstständige Teilleistung der Operation kann deren Versorgung weder für den Operationszugang noch für den -abschluss berechnet werden.
- je zu versorgende Wunde
- Nrn. 2000 und 2003 sind nicht abrechnungsfähig zur Versorgung einer nach Zahnextraktion entstandenen Wunde oder einer anderen Operationswunde.
- nicht neben GOÄ Nr. 2001 - 2004 und 2006 für dieselbe Wunde berechenbar
- Der Begriff "klein" ist nicht anzuwenden bei Eingriffen am Kopf und an den Händen (vgl. Interpretationsausschuss zum EBM in DÄ 102, Heft 10 vom 11.03.2005)
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss