2401 Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe

Gebührenziffer:
2401
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe (z. B. Haut, Schleimhaut, Lippe)

Gesetzlich abrechenbar

BEMA Bewertungszahl:
15
Abrechenbar je:
Exzision

Leistungsinhalt

  • Die Leistungsbeschreibung der Nr. 2401 ist erfüllt, wenn Gewebe aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe (z.B. Haut, Schleimhaut, Lippe) entnommen wird.

Kommentare / Hinweise

  1. je Exzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe
  2. Der Begriff "klein" ist nicht anzuwenden bei Eingriffen am Kopf und an den Händen (vgl. Interpretationsausschuss zum EBM in DÄ 102, Heft 10 vom 11.03.2005)
  3. weitere Abrechnung der GOÄ Nr. 2401 ist möglich, wenn ein eigenständiger Zugang mit Durchtrennung der Haut bzw. Schleimhaut und Präparation in die Tiefe durchgeführt werden muss.
  4. Die Entfernung von Gewebe zur histologischen Untersuchung im Rahmen einer Operation ist nicht gesondert berechnungsfähig.
  5. Zuschläge zu ambulanten vertragszahnärztlichen Operationsleistungen nach den Nrn. 440 bis 445 GOÄ gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Leistung
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Privat abrechnen

Punktzahl:
133
(1) 7,75 (2.3) 17,83 (3.5) 27,13
Abrechenbar je:
Exzision

Abrechnungsbestimmungen

  • keine

Leistungsinhalt

  • Exzision einer oberflächlichen Geschwulst
  • Naht
  • Wundversorgung
  • Wundverband

zusätzlich berechnungsfähig

Kommentare

  1. Die Entfernung von Gewebe zur histologischen Untersuchung im Rahmen einer Operation ist nicht gesondert berechnungsfähig.
  2. Der Begriff "klein" ist nicht anzuwenden bei Eingriffen am Kopf und an den Händen (vgl. Interpretationsausschuss zum EBM in DÄ 102, Heft 10 vom 11.03.2005)
  3. je Exzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe
  4. weitere Abrechnung der GOÄ Nr. 2401 ist möglich, wenn ein eigenständiger Zugang mit Durchtrennung der Haut bzw. Schleimhaut und Präparation in die Tiefe durchgeführt werden muss.
  5. Für den Versand des entnommenen Materials können die Versandkosten berechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss