Beschreibung
Panoramaschichtaufnahme der Kiefer
Privat abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
Leistungsinhalt
- Beurteilung von Röntgenaufnahmen und Fremdaufnahmen
- schriftliche Befunddokumentation und Aufbewahrung der Datenträger
- Röntgenaufnahmekosten
- Röntgenfilme
- Befunderläuterung
- einfacher Befundbericht mit Angabe zu Befunden und Diagnosen
Kommentare
Dokumentation
- Ergebnis der Befragung des Patienten (wann zuletzt geröntgt und wo?) (Vorliegen einer Schwangerschaft?)
- Zeitpunkt und Art der Anwendung
- Zahn / Region
- rechtfertigende Indikation
- Diagnose
- Strahlenexposition (KV, mA und Belichtungszeit)
O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
I. Strahlendiagnostik
Allgemeine Bestimmungen
- Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.
- Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.
- Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
- Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.
- Die nach der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.
- Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.
- Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.
(Bundeszahnärztekammer|GOÄ-Kommentar)
BZÄK Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis
Stand September 2023
- Für eine Erstellung der Panoramaaufnahme des Kiefers aus dem Datensatz eines DVT ist die GOÄ Nr. 5004 nicht berechnungsfähig, wenn bereits die GOÄ Nr. 5370 berechnet wurde.
- Eine halbseitige Panoramaschichtaufnahme der Kiefer ist nach dieser Geb.-Nr. unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 GOÄ zu berechnen.
- Nach der Röntgenverordnung ist aus Strahlenschutzgründen die Anfertigung eines dreidimensionalen Datensatzes mittels eines DVT-Gerätes nicht zulässig, wenn dieser ausschließlich der Anfertigung einer 2D-Panoramaschichtaufnahme (als Alternative zur Herstellung einer Panoramaschichtaufnahme mittels eines Panoramaschichtgerätes) dienen soll. (s. RdSchr.d. BMU v. 07.05.2010- RS II 3-11602/6)
Themenbereich Röntgen
13. Im Zusammenhang mit den in der zahnärztlichen Therapie gängigen Röntgenaufnah-men (GOÄ-Nrn. 5000, 5002, 5004) ist eine Berechnung der GOÄ-Nr. 5298 nicht zulässig.
Stand Februar 2023
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
1. Erhöhte Schwierigkeit bei ungünstigen anatomischen Voraussetzungen
2.Erhöhter Zeitaufwand: umfangreiche Auswertung und Therapieplanung im Rahmen der KFO-Behandlung
3.Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule
4. Erhöhte Schwierigkeit / erhöhter Zeitaufwand aufgrund erschwerter Differentialdiagnostik bei unklarem Befund
5. Erhöhte Umstände aufgrund Aufnahmen mit zeitaufwändiger metrischer Einstellung im Cephalostaten und besonderer Darstellung der Weichteilstrukturen
6. Erhöhter Zeitaufwand bei der Beurteilung der digitalen Aufnahme wegen großer Knochendichteunterschiede mit digitaler Nachbearbeitungsmöglichkeit und mehrfachem Kontrast- und Helligkeitsausgleich