5298 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiographie

Gebührenziffer:
5298
Behandlungsbereich:
Röntgen

Beschreibung

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiographie (Bildverstärker-Radiographie)

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Punktzahl:
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Abrechnungsbestimmungen

  1. Der Zuschlag nach Nummer 5298 beträgt 25 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung.

Kommentare

  1. Bei mehreren zuschlagsberechtigten Aufnahmen in einer Sitzung ist der Zuschlag Ä5298 mehrfach berechnungsfähig.
  2. Die Berechnung des Zuschlags ist im Zusammenhang mit Einzelzahnaufnahmen (Ä5000), Panorama- (Ä5002) und Panoramaschichtaufnahmen (Ä5004) ausgeschlossen.
  3. Die Röntgenleistungen sind unteilbar! (Allgmeine Bestimmung Teil O GOÄ Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Werden technische Ausführung und Befundung örtlich und personell getrennt voneinenader durchgeführt, kann nur derjenige die Gebühr erheben, der die Aufnahme erstellt. Die Aufteilung des Honorars kann nur im Binnenverhältnis erfolgen.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss