Ä4 Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson( en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken

GOÄ Kategorie
B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Nummern
Gebührenziffer
Ä4
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Beratungen/Besuche/Konsilien
Beschreibung

Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken

Abrechnungsart
GOÄ
GOZ
Privat abrechnen
Nummern
Punktzahl
220
Faktor
(1.0) 12.37 €
(2.3) 28.46 €
(3.5) 43.31 €
Abrechenbar je
Behandlungsfall
Abrechnungsbestimmungen

Die Leistung nach Nummer 0004 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
Die Leistung nach Nummer 0004 ist neben den Leistungen nach den Nummern 0030, 0034, 0801, 0806, 0807, 0816, 0817 und/oder 0835 nicht berechnungsfähig

  • Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken
  • Instruktionen an die Bezugspersonen eines Kranken
  • muss persönlich vom Arzt erbracht werden
  • Bezugsperson ist Voraussetzung
Kommentartext

Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis Stand April 2018

  • Die Leistung kann auch telefonisch erbracht werden. Für den Zeitraum des Behandlungsfalls gelten die gleichen Bestimmungen wie bei den Geb.-Nrn. 0001 und 0003. Die Leistung kann auch erbracht werden,wenn der Patient abwesend ist.
  • Sofern es sich bei der Beratung von Patient und Bezugsperson um identische Beratungsinhalte handelt, ist die GOÄ-Nr. 0001 neben der GOÄ-Nr. 0004 nicht berechnungsfähig. Unterscheiden sich die Beratungsinhalte jedoch z.B. dahingehend, dass der Bezugsperson andere Kenntnisse vermittelt werden, zu deren Anwendung und Umsetzung der Patient ohne Unterstützung und Instruktion der Bezugsperson nicht befähigt ist, sind die Nummern nebeneinander berechnungsfähig.
Kommentarquelle
BZÄK
Kommentartext

Berechnung telemedizinischer Leistungen durch Zahnärzte in der GOÄ

Beschluss 38: GOÄ-Nr. 4 analog
Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken – als Videosprechstunde

Sofern es sich bei der Beratung von Patient und Bezugsperson um identische Beratungsinhalte handelt, ist die GOÄ-Nr. 0001 neben der GOÄ-Nr. 0004 nicht berech-nungsfähig. Unterscheiden sich die Beratungsinhalte jedoch z.B. dahingehend, dass der Bezugsperson  andere Kenntnisse vermittelt werden, zu deren Anwendung und Umsetzung der Patient ohne Unterstüt-zung und Instruktion der Bezugsperson nicht befähigt ist, sind die Nummern nebeneinander berech-nungsfähig.

Kommentarquelle
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen
  1. Erhöhter Zeitaufwand bei Einsichtnahme, Berücksichtigung und Auswertung von erstellten Fremdanamnesen
  2. Erhöhter Zeitaufwand bei Erläuterung der kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahmen und Einweisung in die Handhabung der Therapiegeräte
  3. Erhöhter Zeitaufwand bei Erörterung der Ursache für Notwendigkeit Logopädie, Befragung über Vorerkrankung
  4. Zeitaufwand erhöht bei ausführlicher Erläuterung des Befundes unter Einbeziehung der Röntgenaufnahmen und Erörterung einzelner geplanter Therapieschritte mit Patient und Erziehungsberechtigtem