Beschreibung
Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken
Privat abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
Die Leistung nach Nummer 0004 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
Die Leistung nach Nummer 0004 ist neben den Leistungen nach den Nummern 0030, 0034, 0801, 0806, 0807, 0816, 0817 und/oder 0835 nicht berechnungsfähig
Leistungsinhalt
- Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken
- Instruktionen an die Bezugspersonen eines Kranken
- muss persönlich vom Arzt erbracht werden
- Bezugsperson ist Voraussetzung
Dokumentation:
- Thema / Inhalt der Unterweisung und/oder Frendanamnese
- Dauer
- Art der Beratung (telefonisch oder persönlich)
- auftretende Schwierigkeiten (Verständnisprobleme etc.)
- Reaktion der Bezugsperson (hat er es verstanden?)
- Uhrzeit bei wiederholtem Ansatz pro Tag
- Name und Art( Elternteil, Betreuer, Vormund usw.) der Bezugsperson , mit der gesprochen wurde
zusätzlich berechnungsfähig
- u.v.m.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare
Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis Stand April 2018
- Die Leistung kann auch telefonisch erbracht werden. Für den Zeitraum des Behandlungsfalls gelten die gleichen Bestimmungen wie bei den Geb.-Nrn. 0001 und 0003. Die Leistung kann auch erbracht werden,wenn der Patient abwesend ist.
- Sofern es sich bei der Beratung von Patient und Bezugsperson um identische Beratungsinhalte handelt, ist die GOÄ-Nr. 0001 neben der GOÄ-Nr. 0004 nicht berechnungsfähig. Unterscheiden sich die Beratungsinhalte jedoch z.B. dahingehend, dass der Bezugsperson andere Kenntnisse vermittelt werden, zu deren Anwendung und Umsetzung der Patient ohne Unterstützung und Instruktion der Bezugsperson nicht befähigt ist, sind die Nummern nebeneinander berechnungsfähig.
Berechnung telemedizinischer Leistungen durch Zahnärzte in der GOÄ
Beschluss 38: GOÄ-Nr. 4 analog
Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken – als Videosprechstunde
Sofern es sich bei der Beratung von Patient und Bezugsperson um identische Beratungsinhalte handelt, ist die GOÄ-Nr. 0001 neben der GOÄ-Nr. 0004 nicht berech-nungsfähig. Unterscheiden sich die Beratungsinhalte jedoch z.B. dahingehend, dass der Bezugsperson andere Kenntnisse vermittelt werden, zu deren Anwendung und Umsetzung der Patient ohne Unterstüt-zung und Instruktion der Bezugsperson nicht befähigt ist, sind die Nummern nebeneinander berech-nungsfähig.
Abrechnungsbeispiele
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
1. Erhöhter Zeitaufwand bei Einsichtnahme, Berücksichtigung und Auswertung von erstellten Fremdanamnesen
2.Erhöhter Zeitaufwand bei Erläuterung der kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahmen und Einweisung in die Handhabung der Therapiegeräte
3.Erhöhter Zeitaufwand bei Erörterung der Ursache für Notwendigkeit Logopädie, Befragung über Vorerkrankung
4. Zeitaufwand erhöht bei ausführlicher Erläuterung des Befundes unter Einbeziehung der Röntgenaufnahmen und Erörterung einzelner geplanter Therapieschritte mit Patient und Erziehungsberechtigtem