Gebührenziffer:
Ä62
Behandlungsbereich:
Beratungen/Besuche/Konsilien
Beschreibung
Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde
Gesetzlich abrechenbar
BEMA Bewertungszahl:
17
Dokumentation
- Datum
- Uhrzeit
- Dauer
- Grund für das Hinzuziehen eines Assistenten
- Name des Assistenten
Abrechenbar je:
angefangene halbe Stunde
Abrechnungsbestimmungen
Wird die Leistung nach Nummer 62 berechnet, kann der assistierende Arzt die Leistung nach Nummer 61 nicht berechnen.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Privat abrechnen
Punktzahl:
150
(1) 8,74 €
(2.3) 20,11 €
(3.5) 30,60 €
Abrechenbar je:
angefangene halbe Stunde
Abrechnungsbestimmungen
- Wird die Leistung nach Nummer 62 berechnet, kann der assistierende Arzt die Leistung nach Nummer 61 nicht berechnen.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare
- Die Assistenzgebühr kann auch berechnet werden, wenn der Assistent selbst nicht liquidationsberechtigt ist.
- Die Assistenzgebühr kann nicht berechnet werden für die Assistenz von nicht-ärztlichen Mitarbeitern.
Gerichtsurteil
Beschlossen durch
Oberlandesgericht
Landesgericht
Sozialgericht: