Beschreibung
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung),je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Leistungsinhalt
Besondere Maßnahmen beim Präparieren, z.B.
- Präparieren von Kavitäten
- beim Präparieren zur Kronenversorgung
- bei der intraoralen Umgestaltung von Implantataufbauten
- beim Aufbereiten von Wurzelkanälen
- Darstellung der Präparationsgrenze
Besondere Maßnahmen beim Füllen, z.B.
- Verkeilung einer Separation zur Herstellung eines spannungsfreien Kontaktpunkts
- Maßnahmen zur Blutstillung
- Verdrängen des Zahnfleisches/der Papillen z. B. mit Hallerklammern
- Bei Rekonstruktionen nach den Geb.-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 und 2180 für das Anlegen einer Formgebungshilfe
Separieren aus kieferorthopädischen oder anderen Gründen
Dokumentation
- Zahnangabe bzw. Region
- Verwendetes Material
- Art der besonderen Maßnahme
- Maßnahme beim Präparieren?
- Maßnahme beim Füllen?
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Überdurchschnittliche Schwierigkeit und erheblich erhöhter Zeitaufwand wegen langandauernder Papillenblutung bei tief subgingivaler Präparation.
- Erheblich erhöhte Schwierigkeit und Zeitaufwand aufgrund medikamentös bedingter Blutungsneigungen, schwer stillbar.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund schwieriger Retraktion hyperplastischer Zahnfleischpapillen bei subgingivaler Präparation.
- Überdurchschnittliche Schwierigkeit wg. Freilegung der subgingivalen Präparationsgrenze mit Retraktionsfäden.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit aufgrund prophylaktischer und sehr vorsichtiger Freilegung der subgingivalen Kariesbegrenzung zur Schonung der Papillen.
- Bedingt durch wiederholtes Stillen der Papillenblutung entstand ein besonders hoher Zeitaufwand.
Abrechenbar je
Abrechnungsbestimmungen
Die Leistung ist je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet je einmal beim Füllen von Kavitäten und einmal beim Präparieren berechnungsfähig.
- Die Leistung nach der Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten
berechnungsfähig.
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Das „Präparieren“ ist als die mechanische Bearbeitung von Zahnhartsubstanz, ggf. auch Implantatabutments zu verstehen. „Besondere Maßnahmen“ sind deshalb möglich beim Präparieren von Kavitäten, beim Beschleifen von Zähnen zur Kronenversorgung, bei der intraoralen Umgestaltung von Implantataufbauten oder beim Aufbereiten von Wurzelkanälen.
- Auch die Darstellung der Präparationsgrenze sowohl bei der Abformung als auch bei der Befestigung von geeigneten Hilfsmitteln kann als "Besondere Maßnahme" mit dieser Nummer berechnet werden. Das „Füllen von Kavitäten“ ist die Versorgung von Zahndefekten in der Zahnkrone, am Zahnhals oder in der Wurzel.
- „Besondere Maßnahmen“ sind deshalb auch möglich beim Füllen von Kavitäten in der Zahnkrone,am Zahnhals und beim Füllen von Wurzelkanälen.
- Die Aufzählung der Maßnahmen, die diese Position auslösen,ist nicht abschließend. Es können Klammern, Keile,(getränkte) Fäden, Tinkturen o. Ä. oder auch ein Elektrotom oder ein Laser eingesetzt werden.
- Bei den Geb.-Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 ist das Anlegen und die Verkeilung der Matrize zur Formung der Füllung keine „Besondere Maßnahme“, sondern sind Bestandteil der Füllungsleistung.
- Bei Rekonstruktionen nach den Geb.-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 und 2180 ist das ggf. erforderliche Anlegen einer Formgebungshilfe kein Leistungsbestandteil und ist unter der Geb.-Nr. 2030 GOZ zusätzlich berechnungsfähig. Dient die Verkeilung einer
Separation zur Herstellung eines spannungsfreien Kontaktpunkts oder dient sie der Blutungsstillung, ist die Leistung als „Besondere Maßnahme“ berechnungsfähig. - Auch das Separieren aus kieferorthopädischen oder anderen Gründen ist unter dieser Nummer zu berechnen, eine Zahnumformung durch approximale Schmelzreduktion jedoch nicht.
- „Beseitigen störenden Zahnfleisches“ bedeutet: Verdrängen des Zahnfleisches/der Papillen z. B. mit Hallerklammern,Retraktionsringen oder -fäden. Auch das Durchtrennen von Zahnfleischfasern, z. B. mittels Elektrotom, gilt als „Besondere Maßnahme“.
- „Stillen einer übermäßigen Papillenblutung“ ist immer dann gegeben,wenn eine Präparation, eine Füllung oder eine Abformung anderenfalls nicht erbracht werden kann.
- Erfolgt bei Vorliegen z.B. einer Bolton Diskrepanz (=Missverhältnis der Größe von Ober- und Unterkieferzähnen) eine Zahnumformung durch approximale Schmelzreduktion,auch interdentales Strippen oder Air-Rotor-Stripping, so entspricht diese Leistung nicht dem in der Geb.-Nr. 2030 GOZ beschriebenen „Separieren“, sondern ist, da nicht in der GOZ erfasst, analog zu berechnen.
- Die Leistung kann auch indiziert und berechnungsfähig sein zur Schaffung günstiger räumlicher Verhältnisse für die Interdentalpapille durch Umgestaltung der Zahnform nicht nur in Verbindung mit einer kieferorthopädischen Behandlung.
- Die Leistung ist je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet je einmal beim Füllen von Kavitäten und einmal beim Präparieren berechnungsfähig.
01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 2030 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, wenn sie vom Leistungsinhalt der Nr. 12 BEMA nicht erfasst und/oder für die Erbringung der vertragszahnärztlichen Leistung nicht erforderlich ist.
- Die Nr. 2030 GOZ ist im Rahmen der Mehrkostenregelung für Füllungen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V zum Beispiel für Formgebungshilfen in Verbindung mit den Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ vereinbarungsfähig.
Berechnungsweise der GOZ-Nr. 2030
24. Für die GOZ-Nr. 2030 gilt: Wird in allen vier Kieferhälften präpariert und gefüllt und sind daneben jeweils besondere Maßnahmen erforderlich, kann die GOZ-Nr. 2030 in einer Sitzung maximal achtmal berechnet werden (viermal im Oberkiefer, viermal im Unterkiefer).
Stand Februar 2023
Gerichtsurteile
Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat in einem Urteil vom 22.02.2017 (Az.: 5 K 397/16) entschieden, dass die GOZ-Nr. 2030 für das Separieren eines Zahnes bei der Eingliederung eines Bandes im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden kann. Bei der besonderen Maßnahme der Präparation durch Separieren eines Zahns handle es sich um eine selbstständige zahnärztliche Leistung, die nicht in der Leistung „Eingliederung eines Bandes“ nach GOZ-Nr. 6120 als Teilleistung enthalten ist.