Erneuerung der Vollverblendung und Wiedereinsetzen der Implantatkrone 11 RiLi 36 erfüllt- GKV

Kategorie
Zahnersatz
Fallbeschreibung / Dokumentation

Erneuerung der Vollverblendung an der implantatgetragenen Krone und regio 11 Rezementierung, adhäsiv. (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke RiLi 36)

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Zahnersatz/gleichartige Versorgung
Zahnschema
TP                              
R                              
B               sk                
  18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28
  48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38
B                                
R                                
TP                                
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
27.07. 11 GOZ
2320

Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung

1
27.07. 11 GOZ
2197

Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.)
 

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Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
BEB '97
BEL II
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
GOZ
Privat abrechnen
Abrechnungsbereiche
BEB '97
BEL II
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
GOZ
Privat abrechnen
Hinweise zur Abrechnung

Versorgungsform:

  •    Gleichartig

löst folgende Festzuschüsse aus:

  •    1x 7.3
  •    1x 7.4
  • Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn. 7.3 und 7.4 kombinierbar. Befund-Nr. 7.3 ist für die Erneuerung einer Verblendung an einer implantatgetragenen Krone unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien ansetzbar; im Oberkiefer somit für die Zähne 1-5 und im Unterkiefer für die Zähne 1-4. Befund-Nr. 7.4 ist für das Wiedereinsetzen der implantatgetragenen Krone ansetzbar.
  • Für ein ggf. erforderliches Provisorium ist kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar.
  • Die Regelleistung „Provisorium nach Nr. 19 BEMA" ist bei den Befund-Nrn. 7.3 und 7.4 in den FZ-Richtlinien abgebildet. Die Regelversorgung beinhaltet nur vestibuläre Verblendkronen, daher ist die Erneuerung einer keramischen Vollverblendung als gleichartige Versorgung einzustufen.
  • Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bilden GOZ und BEB die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen. Das Wiedereinsetzen von zahnbegrenzten implantatgetragenen Einzelkronen durch Rezementierung oder Verschraubung ist unabhängig der Art der Verblendung und der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien bei nicht überkronten und nicht überkronungsbedürftigen Nachbarzähnen gemäß der FZ-Richtlinie A Nr. 6 in Verbindung mit ZE-Richtlinie Nr. 36a („... bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke ...“) als Regelversorgung einzustufen.
  • Nr. 2320 GOZ ist berechenbar für die Erneuerung der Verblendung und das Wiedereinsetzen der Krone, Nr. 24ai BEMA ist daneben nicht abrechenbar.
Berechnungsfähige Materialien
  • ggf, Abformmaterial
Berechnungsfähige Laborpositionen