3130 Hemisektion und Teilextraktion, mehrwurzeliger Zahn

Punktzahl:
280
(1) 15,75 (2.3) 36,22 (3.5) 55,12
Gebührenziffer:
3130
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes

Leistungsinhalt

  • Durchtrennung des Zahnes in zwei (seltener drei) Zahnsegmente
  • Teilextraktion des zu extrahierenden Zahnsegments
  • Formgebung der zu bewahrenden Segmente
  • Wundreinigung und Wundversorgung

Dokumentation

  • Patientenaufklärung
  • Einverständniserklärung des Patienten
  • Zahnangabe
  • Anästhesie - Anzahl / Region  / verwendetes Anästhestetikum
  • Angabe der entfernten Wurzel/n
  • ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff
  • verwendetes Material (Nahtmaterial - sterile Tupfer)

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen starken parodontalen Abbaus mit notwendiger Vermeidung von Knochenschäden.
  2. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund der ankylotischen Verbindung zwischen Zahn und Knochen
  3. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad wegen der Entfernung mehr als einer Wurzel an einem Zahn.
  4. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund stark gekrümmter, abnorm geformter Wurzel.
  5. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Vorliegen von Wundheilungsstörungen
  6. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Eingriff im entzündlich verändertem Gebiet

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Diese Nummer beinhaltet die Hemisektion oder Abtrennung an einem mehrwurzeligen Zahn einschließlich der komplikationslosen Entfernung des abgetrennten Zahnteils.
  2. Die Prämolarisierung eines Zahnes wird von dieser Gebührennummer nicht umfasst und wird daher nach § 6 Abs. 1 berechnet.
  3. Sofern bei einer Hemisektion eine Wurzel tief frakturiert ist, ist die Entfernung dieses Zahnteils zusätzlich nach der Nummer 3020 zu berechnen.
  4. Ist die Entfernung des abgetrennten Zahnteils nur durch eine Osteotomie möglich, ist zusätzlich die Nummer 3030 ansatzfähig.
  5. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Kommentarquelle:
BZÄK

Wurzelamputation

Beschluss 27.

Die Entfernung einer oder mehrerer Wurzeln eines mehrwurzeligen Zahnes (Wurzelamputation) unter Belassung der klinischen oder prothetischen Krone stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr – je nach Aufwand – die GOZ-Nr. 3110, 3120 oder 3130 für angemessen.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Beschlossen durch