0500 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den Nummern 4090 oder 4130

Kategorie
L. Zuschläge zu bestimmten ambulanten Operationsleistungen
Nummern
Gebührenziffer
0500
Punktzahl
400
Faktor
(1.0) 22.5 €
(2.3) 51.74 €
(3.5) 78.74 €
Behandlungsbereich
Zuschläge
Grundlegendes
Beschreibung

Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den GOZ-Nummern 4090 oder 4130.

Leistungsinhalt
  • Der Zuschlag GOZ-Nr. 0500 wird in der Gebührenordnung für Zahnärzte zahnärztlich-chirurgischen Leistungen bei nicht stationärer
  • Durchführung zugefügt, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind oder zu den Leistungen nach den GOZ-Nrn. 4090 oder 4130.
  • Der Zuschlag nach der GOZ-Nr. 0500 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
GOZ
Privat abrechnen
Behandlungstag
  • Der Zuschlag nach Nummer 0500 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
  • Der Zuschlag nach Nummer 0500 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 5010 bis 5030 nicht berechnungsfähig.
Kommentartext

Januar 2021

  1. Die Zuschläge für bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen dienen dem Ausgleich für die entstehenden Kosten bei ambulanten Eingriffen in der zahnärztlichen Praxis.
  2. Sie dienen u. a. zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte sowie von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht, aber nicht gesondert berechnungsfähig sind.
  3. Die Zuschläge sind nur für die ausdrücklich genannten Leistungen ansatzfähig.
  4. Die Höhe bemisst sich nach dem Umfang des Eingriffs und ist abhängig von der jeweiligen Punktzahl, die der chirurgischen Leistung zugrunde liegt.
  5. Bei der Rechnungsstellung muss der Zuschlag direkt der chirurgischen Leistungsposition folgen, auf die er sich bezieht.
  6. Bei Erbringung mehrerer operativer Leistungen in einer Sitzung ist ein Aufsummieren mehrerer Zuschläge nicht möglich.
  7. Grundlage für den Ansatz eines Zuschlages ist diejenige Operationsleistung, die mit der höchsten Punktzahl belegt ist.
  8. Ein Operationszuschlag ist nur einmal je Behandlungstag berechenbar.
  9. Der Operationszuschlag ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig, es sei denn, der Zuschlag wird nach § 2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart.
  10. Die betreffende Zuschlagposition aus dem Abschnitt L der GOZ kann an demselben Behandlungstag nicht zusammen mit einer Zuschlagposition aus der GOÄ berechnet werden.
  11. Wird ein Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung stationär behandelt, ist für die ambulante Behandlung kein Zuschlag ansetzbar.
  12. Dies gilt jedoch nicht, wenn die stationäre Behandlung unvorhersehbar war und aufgrund von späteren Komplikationen anschließend stattfand. In diesem Fall besteht eine Begründungspflicht.
  13. Die Nummern 4090 und 4130 können unabhängig von ihrer Bewertung den Zuschlag 0500 erhalten.
  14. Den Operationszuschlag nach der Nummer 0500 können ferner die Leistungen nach den Nummern 3020, 3030, 3090, 3100, 3110, 3130, 3190, 3230, 3250, 3280, 4100, 9090 und 9160 erhalten.
Kommentarquelle
BZÄK
Kommentartext

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ

Stand 01.06.2015

Abrechnungsbestimmungen GOZ

  • Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
  • Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
  • Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0510 bis 0530 nicht berechnungsfähig.
Kommentarquelle
KZBV