3160 Transplantation eines Zahnes

Punktzahl:
650
(1) 36,56 (2.3) 84,08 (3.5) 127,95
Gebührenziffer:
3160
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung des Knochenbettes

Leistungsinhalt

  • Anlegen des Implantatbettes
  • Transplantation eines Zahnes

Dokumentation

  • Patientenaufklärung
  • schriftliche Einverständniserklärung des Patienten
  • Zahnangabe
  • Anästhesie - Anzahl / Region  / verwendetes Anästhestetikum
  • ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • Verhaltensmaßnahmen
  • verwendet Materialien
  • Chargenangabe der verwendeten chirurgischen MP

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad wegen Mehraufwand zur formkongruenten Schaffung eines Knochenbettes.
  2. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund extrem vorsichtigen Vorgehens in Gefäßnähe/Kieferhöhlennähe.
  3. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Anwendung von komplizierten Lappenplastiken
  4. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund aufwändiger Nahtversorgung
  5. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund besonders fragilen Schleimhautverhältnissen
  6. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund spezieller Maßnahmen zur Vitalerhaltung der Wurzelhaut

zusätzlich berechnungsfähig

Allgemeine Bestimmungen Teil D
3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Transplantation ist die Verpflanzung eines Zahnes oder Zahnkeimes an eine andere Stelle im Kiefer.
  2. Eine vor einer Transplantation ggf. vorgenommene Entfernung des zu verpflanzenden Zahnes ist nach den Nummern 3000, 3010 bzw. 3030, 3040 oder 3045 zu berechnen. Die Schaffung eines neuen Knochenbettes oder die Umgestaltung einer vorhandenen Alveole am Zielort der Transplantation einschließlich der primären Wundversorgung ist mit der Leistung abgegolten.
  3. Formgebende Maßnahmen am Transplantat zur Anpassung an die vorhandenen Nachbarzähne im Sinne einer Odontoplastik sind in der Gebührenordnung nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig.
  4. Erforderliche Einschleifmaßnahmen für eine störungsfreie Okklusion und Artikulation sind zusätzlich berechnungsfähig.
  5. Fixierungen des transplantierten Zahnes, z. B. mit Adhäsivtechnik und/oder Schienungsmaßnahmen, können gesondert berechnet werden.
  6. Reimplantationsmaßnahmen erfüllen den Leistungsinhalt der Nummer 3140.
  7. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu.
  8. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 3160 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da die Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung eines Knochenbettes im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
  2. Die Nr. 55 BEMA ist für die Re-Implantation, nicht für die Transplantation eines Zahnes abrechenbar.
  3. Begleitleistungen und zusätzlich berechnungsfähige Leistungen im Zusammenhang mit der Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung eines Knochenbettes sind ebenfalls privat zu vereinbaren.
  4. Neben der Leistung nach der Nr. 3160 GOZ ist bei nichtstationärer Durchführung ein entsprechender Zuschlag nach Abschnitt L GOZ berechenbar.
Kommentarquelle:
KZBV