5140 Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel

Punktzahl:
80
(1) 4,50 (2.3) 10,35 (3.5) 15,75
Gebührenziffer:
5140
Behandlungsbereich:
Stifte und Provisorien

Beschreibung

Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel sowie die Entfernung

Leistungsinhalt

  • Abformungen
  • Eingliederung der provisorischen Brücke
  • Wiedereingliederung der provisorischen Brücke (ggf. auch mehrfach)
  • Entfernung und Wiedereingliederung derselben provisorischen Brücke (z.B. bei Anproben oder endodontischen Behandlungen)

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Praxiskosten:
  • Abformmaterialien
  • Kunststoff zur Herstellung provisorischer Kronen bzw. Brücken
  • konfektionierte Kunststoffformgebungshilfen, z.B. Tiefziehfolie
  • zahntechnische Leistungen:
  • Material- und Laborkosten (Praxislabor und gewerbliches Labor)
  • Art der Befestigung

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Sehr schwierige und zeitaufwändige Anpassung der provisorischen Brückenglieder an die Schleimhaut, ponticartige Formgebung.
  2. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen großspanniger Brücke.
  3. Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen der Ausarbeitung zur Schaffung einer optimal hygienefähigen Brückenspanne zum Schutz des Weichgewebes.
  4. Erheblich erschwerte Gestaltung der okklusalen Morphologie bei vorhandener Kiefergelenksproblematik
  5. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund eingeschränkter Platzverhältnisse
  6. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund komplizierter Farb- und Formangleichung an die Nachbarzähne

Abrechenbar je

Je Brückenspanne
je Freiendsattel

Abrechnungsbestimmungen

  • Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 5120 bis 5140 abgegolten.

zusätzlich berechnungsfähig

zahntechnische Leistungen gem. § 9 GOZ
Abformmaterial gemäß §4/3 GOZ

Kommentare / Hinweise

September 2023

  1. Diese Art der provisorischen Versorgung ist auch als „Sofortprovisorium“ bekannt und wird in der Regel mithilfe einer zuvor durchgeführten Abformung oder einer vorbereiteten Tiefziehfolie (Formteil) hergestellt und dient dem Schutz vor Zahnstellungsveränderungen sowie der temporären Sicherung der Kaufunktion.
  2. Die Einschränkung der Abrechnungsbestimmung im Hinblick auf die eingeschlossene Entfernung des Provisoriums trifft nicht zu, wenn die provisorische Brücke definitiv befestigt werden musste.
  3. In diesem Fall ist die Entfernung der Brücke gesondert berechnungsfähig.
  4. Eine Neuanfertigung infolge Verlust oder Defekt erfordert den erneuten Ansatz der Gebührennummer.
  5. Die zahnärztlichen Maßnahmen bei dieser Gebührennummer umfassen die Abfor mung, Anprobe, okklusale Anpassung, ggf. notwendige Korrekturen und die Eingliederung.
  6. Treten zusätzliche zahntechnische Laborleistungen hinzu, sind diese nach § 9 berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ

01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 5140 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
  2. Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr für die Nrn. 5120 und 5140 GOZ abgegolten.
  3. Die übliche Ausarbeitung der provisorischen Brücke ist Leistungsbestandteil der Nrn. 5120 und 5140 GOZ. Zahntechnische Laborleistungen zur Form- bzw. Oberflächenveränderung aus funktionellen oder ästhetischen Gründen sowie Reparaturen an Provisorien sind berechnungsfähig.
  4. Für zahntechnische Leistungen, die nicht mit der Vergütung für die Nrn. 5120 und 5140 GOZ abgegolten sind, besteht Anspruch auf Auslagenersatz nach § 9 GOZ (zum Beispiel Tiefziehschiene zur Schaffung einer Hohlform oder Form- bzw. Oberflächenveränderungen wegen funktioneller, prothetischer oder gnathologischer Veränderungen).
  5. Maßnahmen zur Wiederherstellung eines Provisoriums sind in Abhängigkeit von der erbrachten Leistung ggf. gem. § 6 Abs. 1 GOZ und/oder als zahntechnische Leistung zu berechnen.
  6. Die Neuanfertigung infolge von Verlust oder fehlender Möglichkeit der Wiederherstellung ist nach den Nrn. 5120 bzw. 5140 GOZ vereinbarungsfähig.
  7. Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums weniger als drei Monate, sind anstelle der Leistungen nach den Nrn. 7080 und 7090 GOZ die Leistungen nach den Nrn. 2260, 2270 oder 5120 und 5140 GOZ berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
KZBV

Provisorien

Beschluss 16: Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen.

Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen.

Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums
Beschluss 51: Die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums mit Abformung ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der  PKV Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 für angemessen. Die Abformung ist mit der Analoggebühr abgegolten. Das Abformmaterial ist zusätzlich berechnungsfähig. Die Abrechnungsbestimmungen nach GOZ Nr. 2270 sind anzuwenden.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Beschlossen durch