Punktzahl:
450
(1) 25,31 €
(2.3) 58,21 €
(3.5) 88,58 €
Gebührenziffer:
6200
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie
Beschreibung
Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen (z. B. Mundvorhofplatte) einschließlich Anweisung zum Gebrauch und Kontrollen
Leistungsinhalt
- Eingliederung von Hilfsmitteln (z.B. Mundvorhofplatte, Abschirmgeräte) zur Beseitigung von Funktionsstörungen
- Erklärung und Anweisung ihres Gebrauchs
- Kontrollen
- Überwachung der eingegliederten Hilfsmittel
- auch in Kombination mit anderen Geräten möglich
- auch mehrfach während der Behandlung abrechenbar, sofern eine neue Apparatur benötigt wird
- Material- und Laborkosten sind gesondert berechnungsfähig
Dokumentation
- - Art des eingegliederten Gerätes (individuell oder konfektioniert) zur Beseitigung der Funktionstörung
- -Einweisung des Patienten
- Kontrollen
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Extremer zeitlicher Mehraufwand auf Grund des besonderen Umstandes einer ausgeprägten Behandlungsresistenz des Patienten (zum Beispiel anhaltendes Daumen- und Fingerlutschen)
Abrechenbar je
je Hilfsmittel
Abrechnungsbestimmungen
- Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Kommentar der Bundeszahnärztekammer Januar 2021
- Diese Gebührennummer beschreibt die Eingliederung von Hilfsmitteln jeglicher Art (auch konfektioniert), die geeignet sind, Funktions- bzw. Verhaltenstörungen (Habits) abzustellen. Funktionsstörungen können Daumenlutschen, Lippenbeißen, Zungenpressen u. v. m. sein. Dabei sind neben der Eingliederung auch die Anleitung zum Gebrauch sowie die Verlaufskontrolle Leistungsbestandteil.
- Diese Gebührennummer ist im Zusammenhang mit den Nummern 6030 bis 6080 nicht berechnungsfähig.
- Die Kosten für die verwendeten Hilfsmittel sind als Zahntechnikkosten nach § 9 bzw. als Auslage nach § 4 Abs. 3 berechnungsfähig.
- Die Anfertigung und Eingliederung einer schiefen Ebene dient nicht der Beseitigung einer Funktionsstörung. Sie wird nach den Nummern 6220 und 6230 berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK
KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021
Die Eingliederung von Hilfsmitteln, eine Gebrauchsanleitung sowie Kontrolle sind Leistungsbestandteil. Die Kosten der konfektionierten Hilfsmittel sind neben der Gebühr nach Nr. 6200 nicht gesondert berechnungsfähig (§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ).
Die GOZ-Nr. 6200 ist neben den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 während der vierjährigen Behandlungsphase nicht berechnungsfähig (4. Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 6080).
Kommentarquelle:
PKV