Behandlungsbereich
Grundlegendes
Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen (z. B. Mundvorhofplatte) einschließlich Anweisung zum Gebrauch und Kontrollen.
- Eingliederung von Hilfsmitteln (z.B. Mundvorhofplatte, Abschirmgeräte) zur Beseitigung von Funktionsstörungen
- Erklärung und Anweisung ihres Gebrauchs
- Kontrollen
- Überwachung der eingegliederten Hilfsmittel
- auch in Kombination mit anderen Geräten möglich
- auch mehrfach während der Behandlung abrechenbar, sofern eine neue Apparatur benötigt wird
- Material- und Laborkosten sind gesondert berechnungsfähig
Dokumentation
- Art des eingegliederten Gerätes (individuell oder konfektioniert) zur Beseitigung der Funktionstörung
- Einweisung des Patienten
- Kontrollen
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Extremer zeitlicher Mehraufwand auf Grund des besonderen Umstandes einer ausgeprägten Behandlungsresistenz des Patienten (zum Beispiel anhaltendes Daumen- und Fingerlutschen).
Abrechnungsbeispiele
Abrechnungsart
Abrechenbar je
Abrechnungsbestimmungen
Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
Zusatzleistungen
Kommentare & Hinweise
Kommentar der Bundeszahnärztekammer Januar 2021
- Diese Gebührennummer beschreibt die Eingliederung von Hilfsmitteln jeglicher Art (auch konfektioniert), die geeignet sind, Funktions- bzw. Verhaltenstörungen (Habits) abzustellen. Funktionsstörungen können Daumenlutschen, Lippenbeißen, Zungenpressen u. v. m. sein. Dabei sind neben der Eingliederung auch die Anleitung zum Gebrauch sowie die Verlaufskontrolle Leistungsbestandteil.
- Diese Gebührennummer ist im Zusammenhang mit den Nummern 6030 bis 6080 nicht berechnungsfähig.
- Die Kosten für die verwendeten Hilfsmittel sind als Zahntechnikkosten nach § 9 bzw. als Auslage nach § 4 Abs. 3 berechnungsfähig.
- Die Anfertigung und Eingliederung einer schiefen Ebene dient nicht der Beseitigung einer Funktionsstörung. Sie wird nach den Nummern 6220 und 6230 berechnet.
KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021
Die Eingliederung von Hilfsmitteln, eine Gebrauchsanleitung sowie Kontrolle sind Leistungsbestandteil. Die Kosten der konfektionierten Hilfsmittel sind neben der Gebühr nach Nr. 6200 nicht gesondert berechnungsfähig (§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ).
Die GOZ-Nr. 6200 ist neben den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 während der vierjährigen Behandlungsphase nicht berechnungsfähig (4. Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 6080).