Behandlungsbereich
Grundlegendes
Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes (Offenhalten einer Lücke)
- je offene zu haltende Lücke, auch mehrfach je Kiefer
- nicht nur bei frühzeitigem Milchzahnverlust, sondern auch möglich bei gesteuerter Extraktionstherapie oder beim Verlust permanenter Zähne, sofern noch keine permanente Versorgung möglich ist
- erneut bei Verlust oder Zerstörung des Lückenhalters
- dient u.a der Vermeidung von Stützzoneneinengung, Kippung oder Wanderung der Zähne
Dokumentation
- Zahnangabe
- Art zum Offenhalten der Lücke
- Patientenaufklärung
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Extremer zeitlicher Mehraufwand auf Grund des besonderen Umstandes einer ausgeprägten Behandlungsresistenz des Patienten
- Erhöhte Schwierigkeit bei schwer zugänglichem Behandlungsfeld, weit distal gelegen und kleine Mundöffnung
Abrechnungsart
Abrechenbar je
Abrechnungsbestimmungen
Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
Zusatzleistungen
Kommentare & Hinweise
Kommentar der Bundeszahnärztekammer Janaur 2021
- Die Gebührennummer umfasst Maßnahmen, die geeignet sind, den Folgen von vorzeitigem Zahnverlust entgegenzuwirken und den Einbruch von Stützzonen, Zahnkippungen, -wanderungen, -drehungen und Elongationen zu vermeiden.
- Diese Nummer ist neben den Nummern 6030 bis 6080 nicht berechnungsfähig. Die Leistung kann mit festsitzendem oder abnehmbarem Gerät erfolgen.
- Die Nummer ist je offen zu haltender Lücke anzusetzen.
KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021
Die zahnärztliche oder kieferorthopädische Tätigkeit bei der Leistung nach GOZ-Nr. 6240 (Offenhalten einer Lücke) besteht in Diagnose-und Indikationsstellung (Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit in Bezug auf die spezielle Lücke und Festlegung der dazu benötigten Mittel) und insbesondere in der Herstellung des geeigneten Behandlungsmittels. Mit der GOZ-Nr. 6240, die als Komplexleistung ausgestaltet ist, sind Standardmaßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes abgegolten. Dazu zählt insbesondere die Eingliederung herausnehmbarer Apparaturen gemäß GOZ-Nr. 6230.
Die GOZ-Nr. 6240 kann nur als alleinige Maßnahme je Lücke berechnet werden. Bei der Durchführung einer kieferorthopädischen Behandlung nach den GOZ- Nrn. 6030 bis 6080 ist die GOZ-Nr. 6240 Leistungsbestandteil der jeweiligen Kernposition.
Die GOZ-Nr. 6240 ist – ohne Berücksichtigung der Art des Gerätes – für jede Lücke einmal berechnungsfähig.