Beschreibung
Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes (Offenhalten einer Lücke)
Leistungsinhalt
- je offene zu haltende Lücke, auch mehrfach je Kiefer
- nicht nur bei frühzeitigem Milchzahnverlust, sondern auch möglich bei gesteuerter Extraktionstherapie oder beim Verlust permanenter Zähne, sofern noch keine permanente Versorgung möglich ist
- erneut bei Verlust oder Zerstörung des Lückenhalters
- dient u.a der Vermeidung von Stützzoneneinengung, Kippung oder Wanderung der Zähne
Dokumentation
- - Zahnangabe
- - Art zum Offenhalten der Lücke
- - Patientenaufklärung
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Extremer zeitlicher Mehraufwand auf Grund des besonderen Umstandes einer ausgeprägten Behandlungsresistenz des Patienten
- Erhöhte Schwierigkeit bei schwer zugänglichem Behandlungsfeld, weit distal gelegen und kleine Mundöffnung
Abrechenbar je
Abrechnungsbestimmungen
- Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Kommentar der Bundeszahnärztekammer Janaur 2021
- Die Gebührennummer umfasst Maßnahmen, die geeignet sind, den Folgen von vorzeitigem Zahnverlust entgegenzuwirken und den Einbruch von Stützzonen, Zahnkippungen, -wanderungen, -drehungen und Elongationen zu vermeiden.
- Diese Nummer ist neben den Nummern 6030 bis 6080 nicht berechnungsfähig. Die Leistung kann mit festsitzendem oder abnehmbarem Gerät erfolgen.
- Die Nummer ist je offen zu haltender Lücke anzusetzen.
KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021
Die zahnärztliche oder kieferorthopädische Tätigkeit bei der Leistung nach GOZ-Nr. 6240 (Offenhalten einer Lücke) besteht in Diagnose-und Indikationsstellung (Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit in Bezug auf die spezielle Lücke und Festlegung der dazu benötigten Mittel) und insbesondere in der Herstellung des geeigneten Behandlungsmittels. Mit der GOZ-Nr. 6240, die als Komplexleistung ausgestaltet ist, sind Standardmaßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes abgegolten. Dazu zählt insbesondere die Eingliederung herausnehmbarer Apparaturen gemäß GOZ-Nr. 6230.
Die GOZ-Nr. 6240 kann nur als alleinige Maßnahme je Lücke berechnet werden. Bei der Durchführung einer kieferorthopädischen Behandlung nach den GOZ- Nrn. 6030 bis 6080 ist die GOZ-Nr. 6240 Leistungsbestandteil der jeweiligen Kernposition.
Die GOZ-Nr. 6240 ist – ohne Berücksichtigung der Art des Gerätes – für jede Lücke einmal berechnungsfähig.