107 Entfernen harter Zahnbeläge, je Sitzung

Kategorie
Teil 1 Kons./Chir.
Nummern
BEMA Bewertungszahl
16
BEMA Nr.
107
Abkürzung
Zst
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Konservierende Leistungen
Beschreibung

Entfernen harter Zahnbeläge, je Sitzung

Leistung
  • für das Entfernen harter Zahnbeläge
  • Befund
  • Zahn oder Region
  • ggf. Zeitaufwand oder besondere Umstände
  • Art der Entfernung

 

einmal je Kalenderjahr
BEMA
Gesetzlich abrechnen
  • Das Entfernen harter Zahnbeläge ist einmal pro Kalenderjahr abrechnungsfähig.
  • Die Leistung nach Nr. 107 kann nicht abgerechnet werden, wenn in demselben Kalenderjahr bereits eine Leistung nach Nr. 107a abgerechnet worden ist.
  • In Ausnahmefällen kann eine Anästhesie erforderlich werden. Eine Begründung in der Karteikarte oder elektronisch ist anzuraten.
  • Eine Bemerkung bei der DTA Übermittlung ist ratsam
  • In Ausnahmefällen kann eine Anästhesie erforderlich werden. Eine Begründung in der Karteikarte oder elektronisch ist anzuraten. 
  • Eine Bemerkung bei der DTA Übermittlung ist ratsam
  • Eine systematische Nebeneinanderabrechnung der Postionen ist nicht zulässig
  • wenn vor dem Auftragen von Fluoridlack die harten Beläge entfernt werden müssen
Kommentartext

Der Leistungsinhalt ändert sich nicht. Allerdings wird die Abrechnung dieser Leistung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung eingeschränkt. Sie kann nur noch einmal pro Kalenderjahr abgerechnet werden. Diese Leistungseinschränkung erscheint zahnmedizinisch vertretbar, sie war aber auch erforderlich, um finanzielles Volumen für neue Leistungen bzw. für Leistungsänderungen, insbesondere in der Individualprophylaxe, zu schaffen. Weitere Maßnahmen der Belagsentfernung in demselben Kalenderjahr gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.

Kommentarquelle
KZBV
Kommentartext
  1. Das Entfernen weicher Beläge kann nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden.
  2. Wird Zahnstein an Prothesen, Brückengliedern oder Implantaten entfernt, muss dies mit dem Patienten privat vereinbart werden (Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z, bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z)
  3. Die Behandlung von Wunden, die durch das Zahnsteinentfernen verursacht wurden, kann nicht mit Nr. 105 abgerechnet werden (GOÄ-Nr. 2000ff.).
  4. Die Nr. 105 neben der Nr. 107 ist dann abrechenbar, wenn eine Mundschleimhauterkrankung diagnostiziert wurde.
  5. Muss auch subgingivaler Zahnstein entfernt werden, kann zur Schmerzausschaltung eine Anästhesie nach Nr. 40 oder 41a abgerechnet werden.
  6. Wünscht der Patient eine Oberflächenanästhesie, muss diese mit dem Patienten privat vereinbart werden (Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z, bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z)
  7. Das Entfernen von Zahnstein vor Beginn einer PAR-Behandlung ist angezeigt, da das Fehlen von Zahnstein Grundvoraussetzung ist für eine systematische PAR-Behandlung.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss