Behandlungsbereich
Chirurgie
Grundlegendes
Beschreibung
Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbstständige Leistung.
Leistungsinhalt
Entfernung von intraoralem Weichgewebe geringen Umfangs
Entfernen von störender Schleimhaut (z.B.Papillektomie, Kauterisation)
Entfernen von Granulationsgewebe
Dokumentation
- Patientenaufklärung
- Zahnangabe
- Anästhesie - Anzahl / Region / verwendetes Anästhestetikum
- vorgenommene Maßnahme
- ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
- Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff
- Chargenangabe der verwendeten chirurgischen MP
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen ledriger und extrem widerstandsfähiger Konsistenz des Excisats.
- Interdental aufgrund der Zahnengstände erheblich erschwerter Zugang.
- Zeitaufwendige interne Gingivoplastik, Lupenbrille, besonders schonendes und vorsichtiges Vorgehen zur Erhaltung des parodontalen Faserapparates.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen orts- und zeitgleich erforderlicher Excision von Fibrom und Granulomatosen.
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Eingriff im entzündlich verändertem Gebiet.
- Erhöhter Zeitaufwand aufgrund sehr umfangreicher Granulationen.
Abrechnungsart
GOZ
Privat abrechnen
Zusatzleistungen
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
Januar 2021
- Die Exzision nach dieser Nummer beinhaltet die Entfernung von intraoralem Weichgewebe geringen Umfangs.
- Die Leistungslegende stellt klar, dass es sich dabei um eine selbstständige Leistung handeln muss, d. h., die Maßnahme darf nicht bereits Leistungsinhalt einer anderen Leistung sein.
- Sie kann auch nicht neben weiteren chirurgischen Maßnahmen in demselben Operationsgebiet in derselben Sitzung berechnet werden.
- Maßnahmen am Gingivalsaum im Zusammenhang mit Präparationen oder Füllungen sind nach der Nummer 2030 zu berechnen.
- Ist eine Exzision am Gingivalrand aus parodontaltherapeutischen Gründen erforderlich, erfolgt dies nach der Nummer 4080.
- Die Entfernung von apikalem Granulationsgewebe ist nicht Bestandteil dieser Leistung.
- Probeexzisionen oder Exzisionen größeren Umfanges sind Inhalt anderer Nummern: 2401, 2402 (GOÄ) bzw. 3080 (GOZ).
- Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer 0120 berechnet.
Kommentarquelle
BZÄK