GOZ

9130 Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten, Bone Splitting
Nummern
Punktzahl
1540
Faktor
(1.0) 86.61 €
(2.3) 199.21 €
(3.5) 303.14 €
Gebührenziffer
9130

Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), ggf. mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, ggf. einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, ggf.

9140 Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes
Nummern
Punktzahl
650
Faktor
(1.0) 36.56 €
(2.3) 84.08 €
(3.5) 127.95 €
Gebührenziffer
9140

Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

9150 Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen
Nummern
Punktzahl
675
Faktor
(1.0) 37.96 €
(2.3) 87.32 €
(3.5) 132.87 €
Gebührenziffer
9150

Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen (z.B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der Leistung nach der GOZ-Nummer 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

§1 Anwendungsbereich
Nummern
Punktzahl
0
Faktor
(1.0) 0 €
(2.3) 0 €
(3.5) 0 €
Gebührenziffer
§1 GOZ
  • (1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
  • (2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine za
§10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
Nummern
Punktzahl
0
Faktor
(1.0) 0 €
(2.3) 0 €
(3.5) 0 €
Gebührenziffer
§10 GOZ
  • (1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung
§11 Übergangsvorschrift
Nummern
Punktzahl
0
Faktor
(1.0) 0 €
(2.3) 0 €
(3.5) 0 €
Gebührenziffer
§11 GOZ

Die Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung gilt weiter für

§12 Überprüfung
Nummern
Punktzahl
0
Faktor
(1.0) 0 €
(2.3) 0 €
(3.5) 0 €
Gebührenziffer
§12 GOZ

Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen der Neustrukturierung und –bewertung der Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie berichtet dem Bundesrat bis spätestens Mitte des Jahres 2015 über das Ergebnis der Prüfung und die tragenden Gründe.