BEMA Bewertungszahl:
50
BEMA Nr.:
131c
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie
Beschreibung
Eingliederung einer Gesichtsmaske
Leistung
- Anpassung und EIngleidern der Gesichtsmaske
- eine Kopf-Kinn-Kappe ist keine vertragliche Leistung
Dokumentation
- Typ und Hersteller der eingegliederten Apparatur
- Zahnangabe und Tragehinweise für Gerät und zusätzliche Elemente (Gummizüge)
- Tragedauer
- Informationen zur Unterweisung von Patient und Erziehungsberechtigten
- Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind. sind.
Abrechenbar je:
Gesichtsmaske
Abrechnungsbestimmungen
- Neben den Leistungen nach Nrn. 131 a bis c können Material- und Laboratoriumskosten gesondert abgerechnet werden.
Zusatzleistung abrechenbar
• kieferorthopädische Therapie nach Bema-Nrn. 119 bis 131
• u.v.m.
• u.v.m.
Zusatzleistung nicht abrechenbar
Leistungen nach BEMA Nrn. 121 -124
nicht abrechenabr für Kopf-Kinn--Kappe
nicht abrechenabr für Kopf-Kinn--Kappe