6160 Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung (z.B. Headgear)

Kategorie
G. Kieferorthopädische Leistungen
Nummern
Gebührenziffer
6160
Punktzahl
370
Faktor
(1.0) 20.81 €
(2.3) 47.86 €
(3.5) 72.83 €
Behandlungsbereich
Kieferorthopädie
Grundlegendes
Beschreibung

Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung (z.B. Headgear)

Leistungsinhalt
  • Auswahl der intra-/extraoralen Verankerungsapparatur
  • Eingliederung und Anpassung einer intraoralen Verankerung
  • Eingliederung einer extraoralen Verankerung
    • auch für Wiedereingliederung nach Reparatur
    • je Verankerung
    • nicht für Kopf- Kinn- Kappe
    • Material- und Laborkosten sind zusätzlich berechenbar
  • Art der Verankerung
  • ggf. Art der Befestigung
  • Trageanweisungen
  1. Erschwerte Anpassung aufgrund ungünstiger Morphologie
  2. Erschwerte Anpassung zeitaufwändiger Justierung
  3. Erschwerte Anpassung durch erforderliche Sonderbiegungen
  4. Schwierige Umstände durch besonders hohe, ästhetische Anforderungen
  5. Erschwerte Anpassung durch erhöhten Lippentonus
  6. Erschwerte Anpassung eines Lingualbogens stark erhöhter Zeitaufwand
GOZ
Privat abrechnen
je Verankerung

Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 6160 und 6170 sind gesondert berechnungsfähig.

Kommentartext

Kommentar der Bundeszahnärztekammer Januar 2021

Die Gebührennummer beschreibt beispielhaft eine berechnungsfähige Apparatur zur intra-/extraoralen Verankerung. Die Materialien und ggf. Laborkosten sind gesondert berechnungsfähig.

Kommentarquelle
BZÄK
Kommentartext

KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021

Die Gebührennummer beschreibt die Eingliederung einer intraoral/extraoral verankerten Apparatur (z.B. Headgear, Transpalatinalbogen, Nance etc.). Die Leistung kann nur einmal je Apparatur berechnet werden, auch wenn diese an mehreren Stellen befestigt wird.

Das Einbringen von gesonderten Gummizügen/Elastics ist nicht mit der GOZ-Nr. 6160 berechnungsfähig. Sie stellen keine Verankerung im Sinne dieser Gebührenposition dar und sind mit den Kernpositionen gemäß GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 abgegolten.