171a Zuschlag für Besuche nach Nrn. 151, 152 Zuschlag für das Aufsuchen von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten

BEMA Bewertungszahl:
37
BEMA Nr.:
171a
Behandlungsbereich:
Zuschläge
Abkürzung:
PBA1a

Beschreibung

Zuschlag für das Aufsuchen von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten


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Dokumentation

  • Grund des Besuchs
  • Erkrankung des Patienten
  • Uhrzeit
  • Dauer
  • Art der Behandlung
Abrechenbar je:
Besuch

Abrechnungsbestimmungen

  1. Die Zuschläge nach Nrn. 171a und 171b sind abrechnungsfähig für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten und die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können.
  2. Der Zuschlag nach Nr. 171a ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Nr. 151, der Zuschlag nach Nr. 171b ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Nr. 152a oder Nr. 152b abrechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nr. 171a ist neben den Zuschlägen nach Nrn. 161 und 165, der Zuschlag nach Nr. 171b ist neben den Zuschlägen nach Nrn. 162 und 165 abrechnungsfähig. Die Zuschläge nach Nrn. 171a und 171b sind neben dem Wegegeld und der Reiseentschädigung abrechnungsfähig.
  3. Die Anspruchsberechtigung auf einen Zuschlag nach Nr. 171a oder Nr. 171b ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren (ggf. anhand des Bescheids der Pflegekasse oder des Bescheids über die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII, sofern ein solcher dem Zahnarzt vorgelegt wird). Bei unbefristeten Bescheiden hat dies einmalig zu erfolgen. Bei befristeten Bescheiden ist der Fristablauf zu dokumentieren.
  4. Die Notwendigkeit des Aufsuchens, beispielsweise bei fehlender Unterstützung durch das Lebensumfeld, bei Desorientierung oder bei Bettlägerigkeit, ist zu dokumentieren.

Zusatzleistung nicht abrechenbar

Kommentare / Hinweise

  1. Pflegestufen im Sinne von § 15 Abs. 1 SGB XI sind die Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige), die Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) und die Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige).
  2. Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind
  3. Voraussetzung für das Vorliegen einer eingeschränkten Alltagskompetenz im Sinne von § 45 a SGB XI ist, dass eine der in § 45 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 13 SGB XI aufgelisteten Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen vorliegt.
  4. Die Zuschläge nach Nrn. 171a oder 171b BEMA können nur im Zusammenhang mit den Nrn. 151, 152 oder 153 BEMA abgerechnet werden.
  5. Die Nrn. 171a oder 171b BEMA sind abrechenbar, wenn ein Bescheid der Pflegekasse über die Pflegestufe oder ein Bescheid zur Gewährung von Eingliederungshilfe oder ein Gutachten des MDK vorgelegt werden kann.
  6. Bei unbefristeten Bescheiden wird die Einsichtnahme in der Patientenakte dokumentiert, bei befristeten Bescheiden muss die erneute Einsichtnahme erneut aufgezeichnet werden. Die Gültigkeitsdauer von befristeten Bescheiden ist ebenfalls in der Patientenakte zu dokumentieren.
  7. Die Notwendigkeit des Aufsuchens aufgrund einer Pflegebedürftigkeit oder einer Behinderung oder einer eingeschränkten Alltagskompetenz ist vom Zahnarzt zu beurteilen und in der Patientenakte zu dokumentieren.
  8. Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang besucht, ist für den Besuch des ersten Versicherten die Nr. 171a BEMA abrechenbar, für jeden weiteren Versicherten die Nr. 171b BEMA.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Abrechnungsbeispiele

Gerichtsurteile

Beschlossen durch