7b Vorbereitende Maßnahmen, Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung

BEMA Bewertungszahl:
19
BEMA Nr.:
7b
Behandlungsbereich:
Schienen und Aufbissbehelfe

Beschreibung

  • Vorbereitende Maßnahmen, Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung

Leistung

  • Abformung und Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers
  • diagnostischen Auswertung und Planung
  • schriftliche Niederlegung
  • Aufbewahrungsfrist beachten

Dokumentation

  • Dokumentation der Abdrucknahme
  • der diagnostischen Auswertung und Planung
  • Datum der Modellherstellung falls im Eingenlabor ausgegossen
  • Materialangabe: 
  1. Abformmaterialien
  2. Bissnahmematerial
  3. ggf. Versandkosten und Laborkosten
  • Angabe des Fremdlabors
  • zusätzliche Detailinformationen die Schienenherstellung betreffend
Abrechenbar je:
Abformung des Ober- und Unterkiefers

Abrechnungsbestimmungen

 

  1. Eine Leistung nach den Nrn. 7a oder b ist bei allen nach der Planung notwendig werdenden Abformungsmaßnahmen nur dann abrechnungsfähig, wenn mit der Herstellung der Modelle eine diagnostische Auswertung und Planung verbunden ist. Für die Erstellung von Arbeitsmodellen können nur Material- und Laboratoriumskosten abgerechnet werden.
  2. Die vorbereitenden Maßnahmen (Nr. 7 a) sind nur im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung abrechnungsfähig. Sie sind bis zu dreimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, bei kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischer Behandlung bis zu viermal abrechnungsfähig. Dies gilt nicht bei der frühen Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bis-ses, einer Progenie oder verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.
  3. Die vorbereitenden Maßnahmen (Nr.7b) sind nur im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen, der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels und bei Unterkieferprotrusionsschienen abrechnungsfähig.
  4. Im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sind Leistungen nach der Nr. 7b neben alleinigen Maßnahmen nach Nrn. 20 und 100 in der Regel nicht abrechnungsfähig.
  5. Leistungen nach der Nr. 7a oder b sind nach dem für die Kieferorthopädie und zahnprothetische Behandlung geltenden Punktwert abzurechnen, soweit sie im Zusammenhang mit diesen Leistungen erbracht werden.

Zusatzleistung nicht abrechenbar

- für Arbeitsmodelle
- in Verbindung mit einer PAR Behandlung

Kommentare / Hinweise

Gemeinsame Erklärung von GKV-Spitzenverband Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung zur Berechnungsweise bei Verwendung eines Gesichtsbogens

  1. Damit der Versicherte bei der Versorgung mit Aufbissbehelfen seinen Anspruch auf Sachleistung nicht verliert, wenn die Modellmontage mit Hilfe eines Gesichtsbogens erfolgt, sind die in diesem Zusammenhang anfallenden zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen gesondert mit dem Versicherten zu vereinbaren.
  2. Abweichend von § 3 Nr. 3 der Einleitenden Bestimmungen zum BEL II - 2014 weist der Zahntechniker in diesem Fall die Kosten für die Modellmontage mit Hilfe eines Gesichtsbogens gegenüber dem Zahnarzt auf einer gesonderten Rechnung aus.
  3. Die funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Gesichtsbogens werden vom Zahnarzt gegenüber dem Versicherten gesondert nach der GOZ abgerechnet.
  4. Der Aufbissbehelf wird als Sachleistung gegenüber der Krankenkasse nach BEMA und BEL II - 2014 abgerechnet, wobei eine Abrechnung der BEL L-Nr. 012 0 ausgeschlossen ist. Im Abrechnungsdatensatz erfolgt ein Hinweis an die KZV, dass funktionstherapeutische oder funktionsanalytische Leistungen angefallen sind.

Kommentar

  • Die Bema-Nr. 7b kann nur dann abgerechnet werden, wenn Modelle (Ober- und Unterkiefer) erstellt und diagnostisch ausgewertet wurden (Dokumentation!).
  • Die Aufbewahrungsfrist für diese Modelle beträgt 10 Jahre.
  • Die Abformung nur eines Kiefers für ein Situationsmodell (Ober- oder Unterkiefer) ist im Bema nicht enthalten und kann nur nach entsprechender Vereinbarung privat in Rechnung gestellt werden.
  • Für Arbeitsmodelle, die nur zur Herstellung von Behandlungsgeräten angefertigt werden, können nur die zahntechnischen Leistungen und das verwendete Abformmaterial abgerechnet werden.
  • Neben Einzelkronen und Wiederherstellungen / Unterfütterungen kann die Bema-Nr. 7b in der Regel nicht abgerechnet werden. Für eventuell dennoch notwendige Modelle muss eine wichtige Begründung vorliegen und im Krankenblatt und auf dem Heil- und Kostenplan angeführt werden.
  • Wird die Behandlung nach der Abdrucknahme für die Modelle abgebrochen, kann die Nr. 7b nicht über den Heil- und Kostenplan abgerechnet werden. In diesem Fall müssen die Modelle dem Patienten nach GOZ-Nr. 0060 privat in Rechnung gestellt werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
  • Der Ansatz des Abformaterials ist je nach KZV Bereich unterschiedlich geregelt. Bitte beachten sie hier die entsprechenden Hinweise ihres KZV Bereichs.
  • Das Abformaterial ist ggf. mit Pauschalbeträgen abzurechnen
  • Die Leistung ist nur im Rahmen einer prothetischen Behandlung oder im Zusammenhang mit Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels oder bei Unterkieferprotrusionsschienen abrechnungsfähig.

Erweiterung der BEMA-Nr. 7:

Stand 12/2021

Die vorbereitenden Maßnahmen der Abformung, der Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie die schriftliche Niederlegung im Sinne von BEMA-Nr. 7 b sind für die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene entsprechend erforderlich, sofern durch die Beurteilung der klinischen Situation allein nicht festgestellt werden kann, ob eine Eingliederung einer Unterkieferprotrusionsschiene möglich ist oder welcher Schienentyp zu wählen ist.

Da die Abrechenbarkeit dieser Maßnahmen bislang auf Behandlungen im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels begrenzt ist, wird der Anwendungsbereich auf die Behandlung der obstruktiven Schlafapnoe mittels Unterkieferprotrusionsschiene ausgeweitet.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch