7811 Besuch bis 2 Kilometer bei Nacht (zwischen 20 - 8 Uhr)

BEMA Bewertungszahl:
0
BEMA Nr.:
7811
Behandlungsbereich:
Allgemeine Leistungen
Abkürzung:
Wegegeld

Beschreibung

Wegegeld für Wege bis 2 km, bei Nacht (zwischen 20 - 8 Uhr)
8,60 €

Leistung

Entschädigung für den Reiseaufwand bei einem Besuch

Dokumentation

  • Grund des Besuchs
  • Leistungen
  • Uhrzeit
  • Entfernung
Abrechenbar je:
Besuch

Abrechnungsbestimmungen

keine

Zu beachten: Das Wegegeld darf beim Besuch mehrerer Patienten nur jeweils anteilig berechnet werden.

Zusatzleistung nicht abrechenbar

Kommentare / Hinweise

  • Mit dem Wegegeld werden alle anfallenden Fahrtkosten abgegolten, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel benutzt wird.
  • Das Wegegeld wird - abhängig von der Entfernung des besuchten Ortes von der Praxisstelle - berechnet. Praxisstelle ist der Ort, an der der Zahnarzt üblicherweise seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht.
  • Bei mehreren Praxisstellen (Zweigpraxen, überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften etc.) ist der Ort ausschlaggebend, von dem aus der Weg angetreten wird.
  • Bei einem Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus ist das Wegegeld von dort aus zu berechnen.
  • Besucht der Zahnarzt mehrere Patienten an einer Besuchsstelle, so hat er das Wegegeld - unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versicherungsstatus - zu gleichen Teilen den Patienten anteilig in Rechnung zu stellen.
  • Bei Besuchen außerhalb eines Radius von 25 Kilometern um die Praxis des Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung.
  • Bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs werden 0,42 € für jeden vollen zurückgelegten Kilometer abgerechnet Das Wegegeld wird auf der Grundlage des Radius um die Praxis ermittelt, hingegen wird die Reiseentschädigung nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern für Hin- und Rückweg abgerechnet. Die Anzahl der gefahrenen Kilometer ist anzugeben.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch