Beschreibung
Videosprechstunde mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z bei Versicherten mit Pflegegrad, Eingliederungshilfe oder im Rahmen eines Kooperationsvertrages
Dokumentation
- Datum
- Uhrzeit
- Gesprächsteilnehmer
- Gesprächsdauer
- Gesprächsinhalt
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistung nach Nr. VS ist abrechenbar bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten, sowie bei Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden. Die Anspruchsberechtigung ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren.
- Die Leistung nach Nr. VS ist nur abrechenbar für Videosprechstunden mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z.
- Die Leistung nach Nr. VS kann grundsätzlich nur als alleinige Leistung abgerechnet werden. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere, wenn aufgrund einer behördlichen Anordnung oder einer freiwillgen Quarantäne im Zusammenhang mit einer meldepflichtigen Krankheit des Versicherten oder eines meldepflichtigen Nachweises von Krankheitserregern ein persönlicher Kontakt des Zahnarztes mit dem Versicherten nicht möglich ist, kann eine Leistung nach Nr. 174b in derselben Sitzung neben einer Leistung nach Nr. VS abgerechnet werden.
- Soweit dem Versicherten ein Verständnis nur eingeschränkt möglich ist, ist die Videosprechstunde bei räumlicher und zeitgleicher Anwesenheit des Versicherten im jeweils erforderlichen Umfang auf die Pflege- oder Unterstützungspersonen zu konzentrieren bzw. ggf. zu beschränken.
- Die Leistung nach Nr. VS kann in derselben Sitzung nicht neben Leistungen nach Nrn. VFK, 181 oder 182 abgerechnet werden.
Zusatzleistung abrechenbar
Zusatzleistung nicht abrechenbar
Kommentare / Hinweise
Die Leistung kann abgerechnet werden bei Versicherten mit einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI oder Eingliederungshilfe sowie bei zahnärztliche Leistungen, die im Rahmen eines KOV nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden
- Die Anspruchsberechtigung ist in der Patientenakte zu dokumentieren
- Nur abrechenbar für Videosprechstunden mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z
- Grundsätzlich nur als alleinige Leistung abzurechnen.
Begründete Ausnahmefälle: Wenn aufgrund von Quarantäne (behördliche Anordnung, freiwillig) im Zusammenhang mit meldepflichtige Krankheit des Versicherten oder eines meldepflichtigen
Nachweises von Krankheitserregern ein persönlicher Kontakt des Zahnarztes nicht möglich ist, kann die Nr. 174b in derselben Sitzung abgerechnet werden
Versicherte, bei denen ein Verständnis nur eingeschränkt möglich ist, ist bei räumlicher und zeitgleicher Anwesenheit des Versicherten im erforderlichen Umfang auf die Pflege- oder Unterstützungspersonen
zu konzentrieren bzw. ggf. zu beschränken.