VFKb Videofallkonferenz mit an der Versorgung des Versicherten beteiligten Pflege- und Unterstützungspersonen bezüglich jedes weiteren Versicherten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang

BEMA Bewertungszahl:
6
BEMA Nr.:
VFKb
Behandlungsbereich:
Video & Technik
Abkürzung:
VFKb

Beschreibung

Videofallkonferenz mit an der Versorgung des Versicherten beteiligten Pflege- und Unterstützungspersonen
b) bezüglich jedes weiteren Versicherten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang

Dokumentation

  • Datum
  • Uhrzeit
  • Gesprächsteilnehmer
  • Gesprächsdauer
  • Gesprächsinhalt
Abrechenbar je:
je Sitzung

Abrechnungsbestimmungen

  1. Die Leistung nach Nr. VFK ist abrechenbar bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten, sowie bei Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden. Die Anspruchsberechtigung ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren.
  2. Die Nr. VFK ist nur abrechenbar für Videofallkonferenzen mittels eines Videodienstes gemäß Anlage 16 BMV-Z.
  3. Die Leistung nach Nr. VFK kann je Quartal und Versicherten dreimal abgerechnet werden.
  4. Die Leistung nach Nr. VFK kann nur als alleinige Leistung erbracht werden.
  5. Die Leistung nach Nr. VFK ist nur abrechenbar, wenn im Zeitraum der letzten drei Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals ein persönlicher Kontakt des Zahnarztes mit dem Versicherten stattgefunden hat.

Zusatzleistung nicht abrechenbar

weiteren Bema oder GKV-GOÄ Leistungen

Kommentare / Hinweise

Abrechenbar bei Versicherten mit einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI oder Eingliederungshilfe sowie bei zahnärztliche Leistungen, die im Rahmen eines KOV nach § 119b Abs. 1 SGB V
erbracht werden

  • Die Anspruchsberechtigung ist in der Patientenakte zu dokumentieren.
  • Die Leistung ist nur abrechenbar für Videosprechstunden mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z
  • Kann je Quartal und Versicherten dreimal abgerechnet werden
  • Kann nur als alleinige Leistung erbracht werden
  • Nur abrechenbar, wenn in den letzten drei Quartalen unter Einschluss des aktuellen Quartals ein persönlicher Kontakt zwischen Zahnarzt und Versicherten erfolgte.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

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