Mehrkostenvereinbarung GKV: geschichtete einflächige Kompositefüllung am Zahn 27

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Füllungen

Abrechnungsbereiche

BEMA
GOZ
Gesetzlich abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Fallbeschreibung: geschichtete einflächige Kompositefüllung am Zahn 27

Pat. kommt zur Füllungstherapie. Der Patient wurde bereits beim letzten Termin über die Kosten und Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt und ein Kostenvoranschlag für eine Mehrkostenvereinbarung mitgegeben.

Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 4 SGB V vom Patienten und vom behandelnden Zahnarzt unterschrieben. Es erfolgte nochmals eine Besprechung über den Behandlungsablauf.

 

Behandlungsablauf: Vitalitätsprüfung, Infiltrationsanästhesie am Zahn 27, legen einer adhäsiv befestigten Kompositefüllung 25 occl. mit anschließender Behandlung mit Duraphat.

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
11.07.BEMA
Ä1
Beratung - auch mittels Fernsprecher199
14.07.27BEMA
8
Sensibilitätsprüfung der Zähne166
14.07.27BEMA
40
Infiltrationsanästhesie 188
14.07.27GOZ
2060
Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), einflächig Kompositefüllung einflächig - occlusal - (abzüglich Kassenanteil nach BEMA)152729.64
14.07.27BEMA
13a
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial, einflächig - occlusal13232
14.07.27BEMA
10
Behandlung überempfindlicher Zähne, für jede Sitzung166
Gesamt: 90.64

Hinweise zur Abrechnung

Zur Berechnung des Eigenanteils:

Gesamtbetrag nach GOZ-Nr. 2060

Abzüglich: Zuschuss der Krankenkasse nach BEMA-Pos. 13a

verbleibender Eigenanteil = Differenz der beiden Positionen

 

Da die Honorierung im Bereich der GOZ einer Füllung gering bewertet ist, ist über einen Steigerungsfaktor über dem 3,5-fachen Satz nachzudenken. Kalkulieren Sie bitte nach Ihrem Praxisstundensatz.
Die zusätzliche Berechnung der adhäsive Befestigung nach GOZ-Nr. 2197 neben den Kompositfüllungen nach GOZ-Nr. 2060, 2080, 2100 und 2120 ist nicht einheitlich geregelt und durch verschiedene Gerichtsauffassungen befürwortet, aber auch widerlegt.

Mehrkostenregelung bei Füllungen:

Patienten einer gesetzlichen Krankenkasse können für die Versorgung mit Füllungen andere Materialien als Amalgam oder ästhetisch optimierte Füllungen wählen.
Ist der Zahn kariös und damit durch eine Füllung zu versorgen, geht dadurch der Anspruch auf Übernahme der Kosten in Höhe der Nrn. 13a bis 13d nicht verloren. Der Zahnarzt ist berechtigt, dem Patienten den entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung vor Leistungserbringung. Die entsprechende Füllungsposition 13 a — h wird über die KZV abgerechnet.
Die Begleitleistungen können ebenfalls über die KZV abgerechnet werden, außer sie sind ausschließlich durch die Verwendung des alternativen Füllungsmaterials verursacht (z. B. Kofferdam, weil Kunststofffüllung).
Die Mehrkostenregelung gilt auch in den Fällen, in denen die Kavität mit einer Einlagefüllung (Gold- oder Keramikinlay) versorgt werden.
Der Austausch intakter Füllungen ohne eine Indikationen (sog. Amalgamsanierung) ist reine Privatleistung. In diesem Fall ist eine Vereinbarung nach § 8 Abs. 7 des BMV-Z zu treffen wobei auch die Begleitleistungen nicht über die KZV abgerechnet werden können.
Einheitliche Formblätter für Erstellung eines Kostenvoranschlags sowie eine Rechnung bei Anwendung der Mehrkostenregelung gibt es nicht. Zu beachten ist allerdings, dass für eine formal korrekt erstellte Rechnung die Regelungen des § 10 GOZ zu beachten sind.
Die Mehrkostenregelung gem. § 28 Abs. 2 SGB V bezieht sich ausdrücklich auf das vom Patienten gewünschte Füllungsmaterial. Wünscht der Patient eine besondere Präparationsart (z.B. mit diamantierten oszillierenden Instrumenten, sonoabrasive Präparation, chemische Kariesauflösung oder Laseranwendung), ist die Füllung komplett privat zu berechnen, da Teile einer Leistung (hier die Präparation) nicht privat vereinbart werden können