Gebührenziffer:
2255
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Beschreibung
Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspäne)
Gesetzlich abrechenbar
BEMA Bewertungszahl:
165
Abrechenbar je:
Operationsgebiet
zusätzlich berechnungsfähig
• GOÄ Nr. 2253 nur neben GOÄ Nr. 2255 abrechenbar, wenn aufgrund erhöhten Bedarfs an autologem Knochen aus einer weiteren Entnahmestelle Knochenspäne entnommen werden.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
- je freier Knochenverpflanzung, also Entnahme und Einpflanzung innerhalb eines operativen Eingriffs bei nicht ortsgleicher Entnahme und Implantationsstelle (Nr. 2255)
- einmal je Operationsgebiet für ein oder mehrere Knochenteile bzw. Knochenspäne
- Zuschläge (Operationsmikroskop, Laser, ambulante Operation) nach den Nrn. 440 bis 445 sind als vertragszahnärztliche Leistungen nicht abrechenbar.
- Die Verpflanzung nach GOÄ Nr. 2255 beinhaltet sowohl die Entnahme als auch die Einbringung des Knochens oder der Knochenspäne.
- In der Rechtsprechung wird Wert darauf gelegt, dass Entnahmestelle und Implantationsort des Knochens nicht ortsgleich sind.
- Die GOÄ Nr. 2255 beinhaltet ebenfalls die primäre Wundversorgung.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Privat abrechnen
Punktzahl:
1480
(1) 86,27 €
(2.3) 198,41 €
(3.5) 301,93 €
Abrechenbar je:
Operationsgebiet
Abrechnungsbestimmungen
- Der Zugriff auf diese GOÄ-Leistung ist gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte nur im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen möglich.
Leistungsinhalt
• freie Knochenverpflanzung, also Entnahme und Einpflanzung zugleich
• einschließlich primärer Wundversorgung
Kommentare
- je freier Knochenverpflanzung, also Entnahme und Einpflanzung innerhalb eines operativen Eingriffs bei nicht ortsgleicher Entnahme und Implantationsstelle (Nr. 2255)
- einmal je Operationsgebiet für ein oder mehrere Knochenteile bzw. Knochenspäne
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss