Beschreibung
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
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Leistung
- z. B. Separieren von Zähnen (auch im Rahmen der KFO-Behandlung)
- Beseitigen störenden Zahnfleisches durch Hilfsmittel, wie Verdrängen durch provisorische Einlagen aus plastischem Material, Anlegen von Spanngummi (Kofferdam)
- auch bei Fissurenversiegelung
- Stillung einer übermäßigen Papillenblutung
- im Zusammenhang mit Präparation von Kronen und Brückenankern bzw. deren Vorbereitung, wenn zum Zweck des Erkennens untersichgehender Stellen (z. B. mittels Retraktionsfaden, -ring oder Ähnlichem) oder zur Darstellung der Präparationsgrenze bei subgingivaler Präparation
Dokumentation
- Art der besonderen Maßnahme
- Zahn bzw. Regio
- verwendetes Material
Abrechnungsbestimmungen
- Das Separieren von Zähnen bei kieferorthopädischer Behandlung und das Anlegen von Spanngummi bei Fissurenversiegelung können nach Nr. 12 abgerechnet werden.
- Die Abrechnung der Nr. 12 im Zusammenhang mit den Nrn. 18, 20 und 91 für das Verdrängen des Zahnfleisches zum Zwecke der Abformung, z. B. mittels Retraktionsringen oder -fäden, ist nicht möglich. Muss jedoch störendes Zahnfleisch, z. B. zum Zwecke des Erkennens von unter sich gehenden Stellen, zur Darstellung der Präparationsgrenze oder zur subgingivalen Stufenpräparation, z. B. durch Retraktionsringe verdrängt werden, ist die Nr. 12 abrechnungsfähig.
Zusatzleistung nicht abrechenbar
- wird eine Mehrkosten Kompositefüllung nach §28 SGB V gelegt, sind die hierfür erforderlichen Maßnahmen (Formgebungshilfen, Kofferdam usw.) außervertraglich abrechnungsfähig
- für Ätztechnik
- für das alleinige Verdrängen von Zahnfleisch zur Abformung mittels spezieller Abfom-Methoden
- bei Guss- und Inlayfüllungen Privat über GOZ abzurechnen
Kommentare / Hinweise
Die bisherige Regelung über das Verdrängen von Zahnfleisch war nicht eindeutig. Für die Zukunft wird klargestellt, dass das Durchtrennen von Zahnfleischfasern nicht mehr nach Nr. 12, sondern nach Nr. 49 abgerechnet werden kann. Maßnahmen zum Verdrängen von Zahnfleisch sind wie bisher nach Nr. 12 abrechnungsfähig, wenn dies zum Zwecke des Erkennens von unter sich gehenden Stellen, zur Darstellung der Präparationsgrenze oder zur subgingivalen Stufenpräparation, z.B. durch Retraktionsringe erfolgt.
- Die Präparation einer Kavität und das Füllen des Zahnes selbst müssen nicht immer in derselben Sitzung zusammenfallen. Die Nr. 12 ist deshalb auch im Rahmen der Maßnahmen abrechnungsfähig, die der Vorbereitung des Zahnes zur späteren Aufnahme einer Füllung dient. Hierzu gehören auch Leistungen nach den Nrn. 25 (Cp) und 26 (P).
- Im Zusammenhang mit Wurzelbehandlungsmaßnahmen ist die Nr.12 ebenfalls abrechenbar, da es sich bei der Wurzelkanalaufbereitung um eine präparierende und bei der Wurzelfüllung um eine füllende Maßnahme handelt (z.B. Anlegen von Spanngummi)
- Für das Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung ist die Nr. 12 neben der Nr. 13ff. nicht abrechenbar.
- Die Nr. 12 ist je Kieferhälfte/Frontzahngebiet einmal abrechenbar. Werden besondere Maßnahmen in einer Sitzung z.B. in den Bereichen 15 und 11 erbracht, kann die Nr. 12 nur einmal abgerechnet werden.
- Bei der Abrechnung wird nur ein Zahn (z.B. 15) angegeben.
- Auch in den Bereichen 13 bis 23 oder 43 bis 33, kann Nr. 12 nur einmal abgerechnet werden, weil es sich um Maßnahmen im Frontzahnbereich handelt.
- Besondere Maßnahmen in einer Sitzung in den Bereichen 43 und 34 lösen jedoch die Abrechnung der Nr. 12 zweimal aus, weil die Behandlung in zwei Kieferhälften erfolgt und über den Frontzahnbereich hinausgeht.
- Aus der Dokumentation im Krankenblatt muss die durchgeführte Maßnahme, die zur Abrechnung der Nr. 12 geführt hat, erkenntlich sein.
Abrechnung der Nr. 12 im Zusammenhang mit außervertraglichen Füllungen
- Besondere Maßnahmen nach Nr. 12 im Zusammenhang mit außervertraglichen Leistungen (z.B. Austausch intakter Füllungen gegen ein anderes Material) können nur nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) dem Patienten direkt in Rechnung gestellt werden.
- Wird eine Mehrkostenvereinbarung angewandt (z.B. bei Gold- oder Keramikinlays, bei Komposit-Restaurationen), ist die im Zusammenhang mit dieser Leistung erbrachte besondere Maßnahme nach Nr. 12 dann als Vertragsleistung abzurechnen, wenn auch bei der Erbringung der Vertragsleistung eine besondere Maßnahme nach Nr. 12 erforderlich gewesen wäre. Wird jedoch die besondere Maßnahme nur auf Grund der privat vereinbarten Füllung notwendig, z.B. für das Anlegen von Spanngummi bei der Anfertigung von dentinadhäsiv befestigten Kunststoff-Restaurationen, während dies bei einer Amalgamfüllung nicht erforderlich gewesen wäre, dann ist dieses Anlegen von Spanngummi nur privat nach der GOZ berechenbar.