A. Gegenstand und Zweckbestimmung

1. Gegenstand

Diese Richtlinien regeln gemäß § 92 in Verbindung mit §§ 73 Abs. 2 Nr. 2a, 56 Abs.

2. Zweck

Nach diesen Richtlinien sollen

a) die Krankenkassen über ihre Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz entscheiden,

b) die Zahnärzte bei der Versorgung mit Zahnersatz verfahren.

3. Informationspflicht der Krankenkassen

Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über Art und Umfang ihrer Leistungsansprüche bei der Versorgung mit Zahnersatz zu informieren. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen wirken auf eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinien hin.