Coverdenture Prothese auf 43,33 Wurzelstiftkappen - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz

Abrechnungsbereiche

GOZ
BEB '97
BEB Zahntechnik
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

UK Coverdenture-Prothese auf Wurzelstiftkappen/Kugelkopfanker auf Zahn 43, 33

04.07. Pat. kommt zur Eingehenden Untersuchung und Besprechung wegen Weiterbehandlung. Röntgendiagnostik mittels Panoramaaufnahme: OK ist in Ordnung; UK Prothese muss erneuert werden, Zahn 33 und 43 aktuell mit Teleskopen versorgt, diese nicht insuffizient und müssen erneuert werden. Beide Zähne haben bereits eine Wurzelkanalbehandlung und einen Stift. Pat. wurde über den Behandlungsbedarf und die Therapiealternativen aufgeklärt. Pat. empfohlen, dass wir statt neuen Teleskopen lieber Wurzelstiftkappen mit Kugelkopfankern und eine neue UK Coverdentureprothese machen würden. Konventionelle Abdrücke für Planungsmodelle und die Herstellung eines individuellen Löffels. Plan mit FAL Leistungen wird erstellt.

14.07.: Pat. kommt zur Präparation und Abdrucknahme: Oberflächenanästhesie, Infiltrationsanästhesie regio 43,33, Entfernen der alten Kronen und Entfernung von harten Belegen an den Stümpfen sowie Entfernen von störender Schleimhaut mittels Kauterisation an den Zähnen. Fäden gelegt zur Darstellung der Präparationsgrenzen, Abformungen mit individuellen Löffel wegen ungünstiger Kieferform. Klinische Funktionsanalyse, Bissnahme mittels Bissschablone und Wachswall. Stützstiftregistrierung, Zentrikregistratur, Scharnierachsenbestimmung mit Übertragungsbogen. Auswertung des Registrates, Einstellung in individuellen Artikulator und Modellanalyse im Artikulator werden durchgeführt. Herstellung von provisorischen Stiftkronen mit Abformung und temporärer Zementierung. Alte Prothese wurde den neuen Verhältnissen angepasst.

20.07.: Pat. kommt zur Abdrucknahme: Provisorien abgenommen, Stümpfe gereinigt, weiche Belege entfernt. Wurzelstifte einprobiert und Überabformung mit Funktionslöffel. Erneute Stützstiftregistrierung und Zentrikregistratur. Provisoren temporär wieder einzementiert.

28.07.: Pat. kommt zur Einprobe: Provisorien abgenommen, Stümpfe gereinigt, weiche Belege entfernt, Wurzelstifte einprobiert, Wachsaufstellung anprobiert. Pat. soweit zufrieden mit der Optik. Okklusion, Artikulation geprüft. Mittellinie ist passend. Wurzelstifte wurden einzementiert. Wachsaufstellung geht zurück ins Labor zur Fertigstellung. Alte Prothese wurde angepasst.

04.08.: Pat. kommt zum Einsetzen. Weiche Belege entfernt. Prothese anprobiert, Okklusion, Artikulation geprüft. Prothese passt soweit. Pat. Handhabung und Reinigung erklärt. Training des einsetzen und entnehmen der Prothese mit den Pat. geübt.

TP                
R                
B                
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
Bfewewewewtwewewewewtwewewewewf
R                
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DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
04.07.GOZ
0010
Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes11005.62
04.07.GOÄ
Ä1
Beratung, auch mittels Fernsprecher199
04.07.GOÄ
5004
Panoramaschichtaufnahme der Kiefer10
04.07.OK/UKGOZ
0060
Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung126014.62
04.07.GOZ
0030
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen120011.25
14.07.33,43GOZ
0080
Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich1301.69
14.07.43,33GOZ
0090
Intraorale Infiltrationsanästhesie2606.75
14.07.43,33GOZ
2290
Entfernung Inlay / Krone oder Trennung Brückenglied o.Ä218020.25
14.07.43,33GOZ
4050
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger Zahn, Implantate , Brückenglieder 2101.12
14.07.43,33GOZ
3070
Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbstständige Leistung 2455.06
14.07.43,33GOZ
2030
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z.B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich1653.66
14.07.ukGOZ
5170
Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer125014.06
14.07.GOZ
8000
Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation150028.12
14.07.ok,ukGOZ
8010
Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat218020.25
14.07.GOZ
8020
Arbiträre Scharnierachsenbestimmung 130016.87
14.07.GOZ
8050
Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten150028.12
14.07.43,33Analogposition nach § 6 Abs. 1: Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone mit Stiftverankerung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend der GOZ-Position: ....200
14.07.UKGOZ
5250
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung)22.3029.75
20.07.UKGOZ
5190
Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel 154030.37
20.07.43,33GOZ
4060
Kontrolle nach Belagsentfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung 270.79
20.07.UKGOZ
8010
Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat 118010.12
28.07.43,33GOZ
4060
Kontrolle nach Belagsentfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung270.79
28.07.43,33GOZ
5030
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbindungselemente21483166.81
28.07.ukGOZ
5250
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung) 11407.87
04.08.43,33GOZ
4060
Kontrolle nach Belagsentfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung270.79
04.08.GOÄ
Ä1
Beratung, auch telefonisch 199
04.08.43,33GOZ
5080
Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement223025.87
04.08.ukGOZ
5230
Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer12200123.73
Gesamt: 592.33

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterial,
  • berechnungsfähige Materialien
    • Anästhetikum
  • zahntechnische Kosten
    • + Material Konfektionszähne
    • + Konfektionierter Anker
    • + Legierung/Metall

Hinweise zur Abrechnung

Die Position 5030 ist nur für Wurzelstiftkappen als Brücken- oder Prothesenanker unabhängig von der Präparationstechnik fest zugeordnet.

Sollte die Wurzelkappe ohne Stiftverankerung auf einen natürlichen Zahn gemacht werden, so ist diese Analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

 

Das Stiftprovisorium ist anders als in der BEMA in der GOZ nicht vorhanden und erfüllen auch nicht den Leistungsinhalt der GOZ 2270 bzw. 2260 und sind daher Analog nach § 6 Abs. 1 zu berechnen.

 

Kommentar des BZÄK zur GOZ-Position 5030 (Stand Jan. 2021):

  1. Versorgung eines koronal zerstörten, ggf. mit einer Wurzelfüllung versehenen Zahnes mit einer Wurzelkappe im Zusammenhang mit der Versorgung eines teil- oder restbezahnten Kiefers durch Brücke( n), Teilprothese oder Deckprothese.
  2. Diese Gebührennummer ist auch für die Versorgung eines Implantats mit einem wurzelkappenartigen Aufbau mit Stift berechnungsfähig.
  3. Die Berechnungsfähigkeit der Geb.-Nr. 5030 GOZ ist unabhängig davon, ob es sich um eine zahntechnisch hergestellte, oder industriell gefertigteSuprakonstruktion handelt
  4. Weitere Wurzelkappen, auch in einem Brückenverband, werden ebenfalls nach der Nummer 5030 berechnet.
  5. Weitere Kronen im Brückenverband, die nicht unmittelbar den Lücken benachbart und mit dem/den Brückenglied(-ern) verbunden sind, sind nach den Nummern 2200 bis 2220 zu berechnen.
  6. Gleiches gilt für Freiend- und Extensionsbrücken.
  7. Als Prothesenanker gilt eine Wurzelkappe, die ein Verbindungselement nach Nummer 5080 aufweist.
  8. Wurzelkappen ohne Stift sind im Leistungsverzeichnis der GOZ nicht gesondert aufgeführt. Sie sind daher analog zu berechnen.
  9. Die Verschraubung von Implantat und Suprakonstruktion sowie der Verschluss eines Schraubenkanals mit Füllungsmaterial sind nicht gesondert berechnungsfähig (siehe Abrechnungsbestimmung).
  10. Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.

 

Kommentar des BZÄK zur GOZ-Pos. 5080 (Stand: Jan. 2021)

    1.   Die Gebührennummer wird angewendet, wenn abnehmbare Prothesen- oder Brückenanteile mit fest einzugliedernden Kronen oder Brücken verbunden werden sollen.
    2.   Auch Stegverbindungen (Steg/Stegreiter) werden nach dieser Nummer berechnet. Die Leistung wird ebenfalls angewendet, um Brückenversorgungen trotz stark konvergierender oder divergierender Pfeilerzähne durch die Einarbeitung von Geschieben zu ermöglichen.

    ...

    9.   Die Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer 5080 wird mit der Nummer 5090 berechnet.
  10. Als Verbindungselemente gelten unter anderem: Geschiebe, Stegreiter, Riegel, Verschraubungen, Druckknöpfe, Federknöpfe oder Kugelknöpfe.
  11. Die Gebührennummer kann für jede einzelne Verbindungsvorrichtung berechnet werden.
  12. Die Nummer 5080 ist für gebogene oder gegossene Klammern oder für Auflagen nicht berechnungsfähig, da diese Elemente mit den Gebühren nach Nummern 5200 und 5210 abgegolten sind
  13. Die Verschraubung einer Suprakonstruktion mit einem Implantat erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Nummer 5080.