5230 Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer

Punktzahl:
2200
(1) 123,73 (2.3) 284,59 (3.5) 433,06
Gebührenziffer:
5230
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer

Leistungsinhalt

  • Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers)
  • Bestimmung der Kieferrelation
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung
  • Einproben
  • Einpassen bzw. Einfügen
  • Nachkontrolle
  • Korrekturen

Dokumentation

  • Abformmaterial
  • Farbauswahl
  • Bißnahme
  • Anproben
  • Korrekturen
  • Trage- und Pflegehinweise

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Überdurchschnittlich schwierige und sehr zeitaufwendige Prothesengestaltung aufgrund in Kieferkammnähe einstrahlender Bänder.
  2. Erhebliche Schwierigkeit wegen ungünstiger Stellung der Gegenzähne
  3. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund erheblichem Missverhältnis von Oberkiefer-zu Unterkiefer mit asymmetrischen Zahnbögen
  4. Erschwerte Anpassung aufgrund vorhergehender umfangreicher chirurgischer Maßnahmen
  5. Zeitaufwändige Anproben zur Korrektur der Bisslage wegen muskulär bedingter Relationsänderungen
  6. Erheblicher Mehraufwand aufgrund implantatgetragener Suprakonstruktion mit komplizierten Verbindungen zur Anpassung an die Kieferverhältnisse

Abrechenbar je

Prothese

Abrechnungsbestimmungen

  • Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus.
  • Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen, bzw. Einfügen, Nachkontrollen und Korrekturen.
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Diese Gebührennummer beschreibt die Versorgung des zahnlosen Kiefers mit einer Totalprothese. Die Gebührennummer ist auch dann anzuwenden, wenn Implantate und deren Suprastrukturen (Doppelkronen, wurzelkappenartige Aufbauten mit/ohne Stiftverankerung, verbindende Stege) in die Versorgung einbezogen werden, die Prothese ihrer zahntechnischen Ausführung nach (Basisgestaltung, umlaufender Funktions-/Ventilrand) jedoch einer Totalprothese gleicht.
  2. Die Prothese kann mit oder ohne Metallbasis hergestellt werden.
  3. Cover-Denture-Prothesen bei vorhandener Restbezahnung entsprechen nicht dem Leistungsinhalt der Nummer 5220/5230, da kein zahnloser Kiefer vorliegt.
  4. Derartige Prothesen sind daher analog zu berechnen.
  5. Unter Rekonstruktion der vertikalen und horizontalen Relation von Ober- und Unterkiefer dient die Prothese der Wiederherstellung der Kaufunktion, der Unterstütung der Lautbildung und der Kompensation der ästhetischen Defizite eines zahnlosen Kiefers.
  6. Der Halt der Prothese entsteht durch Saugwirkung und Aufstellung der Ersatzzähne unter statischen Gesichtspunkten, unterstützt durch Muskelkräfte.
  7. Zusätzliche Verbindungselemente (Kugelknopfanker, Magnete, Stegkonstruktionen usw.) tragen ebenso wie Konus-/Teleskopkronen durch kohäsive, adhäsive, retentive oder friktive Wirkung zur Lagestabilisierung der Prothese bei.
  8. Wurzelkappenartige Aufbauten mit Stiftverankerung sind mit der Nummer 5030 zu berechnen.
  9. Wurzelkappenartige Aufbauten ohne Stiftverankerung sind in der GOZ nicht beschrieben und daher analog zu bewerten. Verbindungselemente lösen entsprechend ihrer Anzahl die Nummer 5080 aus.
  10. Doppelkronen sind mit der Nummer 5040 zu berechnen.
  11. Die Coverdenture-Prothese auf Implantaten in Verbindung mit der Geb.-Nr. 5040 GOZ löst die zusätzliche Berechnung von Spannen nach der Geb.-Nr. 5070 GOZ in den Fällen aus, in denen die Teleskopkronen die Okklusionsebene erreichen.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar

Stand 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 5230 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
  2. Nach fachlicher Definition sind Deckprothesen so gestaltet wie totale Prothesen und können auf einer Restzahl von Zähnen und/oder Implantaten stabilisiert werden.
  3. Im Bereich der GKV gehören Deckprothesen im Unterkiefer bei einer Restbezahnung von bis zu drei Zähnen zur Regelversorgung und sind nach der Nr. 97b BEMA abzurechnen.
  4. Deckprothesen im Unterkiefer unter Einbeziehung von mehr als drei Zähnen entsprechen, da kein zahnloser Unterkiefer vorliegt, nicht der Nr. 5230 GOZ, sondern sind gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
  5. Deckprothesen, die ausschließlich Implantate einbeziehen, erfüllen den Leistungsinhalt der Nr. 5230 GOZ.
  6. Darüber hinaus ist eine Total-/Deckprothese nach der Nr. 5230 GOZ vereinbarungsfähig, wenn die Kriterien der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 30 nicht erfüllt sind: "Bei totalen Prothesen ist in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen. Eine Metallbasis gehört nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Torus palatinus und Exostosen) zur Regelversorgung."
  7. In anderen als den Ausnahmefällen führt die Verwendung einer Metallbasis zur Abrechnung nach der GOZ.
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Die Erneuerung einer implantatgetragenen Prothese kann nach einer vierjährigen Tragezeit bereits medizinisch notwendig sein.

Beschlossen durch

Landesgericht