Punktzahl:
2200
(1) 123,73 €
(2.3) 284,59 €
(3.5) 433,06 €
Gebührenziffer:
5230
Behandlungsbereich:
Zahnersatz
Beschreibung
Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer
Leistungsinhalt
- Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers)
- Bestimmung der Kieferrelation
- Maßnahmen zur Weichteilstützung
- Einproben
- Einpassen bzw. Einfügen
- Nachkontrolle
- Korrekturen
Dokumentation
- Abformmaterial
- Farbauswahl
- Bißnahme
- Anproben
- Korrekturen
- Trage- und Pflegehinweise
Dokumentation (PDF)
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Überdurchschnittlich schwierige und sehr zeitaufwendige Prothesengestaltung aufgrund in Kieferkammnähe einstrahlender Bänder.
- Erhebliche Schwierigkeit wegen ungünstiger Stellung der Gegenzähne
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund erheblichem Missverhältnis von Oberkiefer-zu Unterkiefer mit asymmetrischen Zahnbögen
- Erschwerte Anpassung aufgrund vorhergehender umfangreicher chirurgischer Maßnahmen
- Zeitaufwändige Anproben zur Korrektur der Bisslage wegen muskulär bedingter Relationsänderungen
- Erheblicher Mehraufwand aufgrund implantatgetragener Suprakonstruktion mit komplizierten Verbindungen zur Anpassung an die Kieferverhältnisse
Abrechenbar je
Prothese
Abrechnungsbestimmungen
- Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus.
- Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen, bzw. Einfügen, Nachkontrollen und Korrekturen.
- Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.
zusätzlich berechnungsfähig
zahntechnische Leistungen gem. § 9 GOZ
Abformmaterialien
Materialkosten gemäß §4/3 GOZ
Materialkosten gemäß §4/3 GOZ
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Diese Gebührennummer beschreibt die Versorgung des zahnlosen Kiefers mit einer Totalprothese. Die Gebührennummer ist auch dann anzuwenden, wenn Implantate und deren Suprastrukturen (Doppelkronen, wurzelkappenartige Aufbauten mit/ohne Stiftverankerung, verbindende Stege) in die Versorgung einbezogen werden, die Prothese ihrer zahntechnischen Ausführung nach (Basisgestaltung, umlaufender Funktions-/Ventilrand) jedoch einer Totalprothese gleicht.
- Die Prothese kann mit oder ohne Metallbasis hergestellt werden.
- Cover-Denture-Prothesen bei vorhandener Restbezahnung entsprechen nicht dem Leistungsinhalt der Nummer 5220/5230, da kein zahnloser Kiefer vorliegt.
- Derartige Prothesen sind daher analog zu berechnen.
- Unter Rekonstruktion der vertikalen und horizontalen Relation von Ober- und Unterkiefer dient die Prothese der Wiederherstellung der Kaufunktion, der Unterstütung der Lautbildung und der Kompensation der ästhetischen Defizite eines zahnlosen Kiefers.
- Der Halt der Prothese entsteht durch Saugwirkung und Aufstellung der Ersatzzähne unter statischen Gesichtspunkten, unterstützt durch Muskelkräfte.
- Zusätzliche Verbindungselemente (Kugelknopfanker, Magnete, Stegkonstruktionen usw.) tragen ebenso wie Konus-/Teleskopkronen durch kohäsive, adhäsive, retentive oder friktive Wirkung zur Lagestabilisierung der Prothese bei.
- Wurzelkappenartige Aufbauten mit Stiftverankerung sind mit der Nummer 5030 zu berechnen.
- Wurzelkappenartige Aufbauten ohne Stiftverankerung sind in der GOZ nicht beschrieben und daher analog zu bewerten. Verbindungselemente lösen entsprechend ihrer Anzahl die Nummer 5080 aus.
- Doppelkronen sind mit der Nummer 5040 zu berechnen.
- Die Coverdenture-Prothese auf Implantaten in Verbindung mit der Geb.-Nr. 5040 GOZ löst die zusätzliche Berechnung von Spannen nach der Geb.-Nr. 5070 GOZ in den Fällen aus, in denen die Teleskopkronen die Okklusionsebene erreichen.
Kommentarquelle:
BZÄK
Schnittstellenkommentar
Stand 01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 5230 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
- Nach fachlicher Definition sind Deckprothesen so gestaltet wie totale Prothesen und können auf einer Restzahl von Zähnen und/oder Implantaten stabilisiert werden.
- Im Bereich der GKV gehören Deckprothesen im Unterkiefer bei einer Restbezahnung von bis zu drei Zähnen zur Regelversorgung und sind nach der Nr. 97b BEMA abzurechnen.
- Deckprothesen im Unterkiefer unter Einbeziehung von mehr als drei Zähnen entsprechen, da kein zahnloser Unterkiefer vorliegt, nicht der Nr. 5230 GOZ, sondern sind gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
- Deckprothesen, die ausschließlich Implantate einbeziehen, erfüllen den Leistungsinhalt der Nr. 5230 GOZ.
- Darüber hinaus ist eine Total-/Deckprothese nach der Nr. 5230 GOZ vereinbarungsfähig, wenn die Kriterien der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 30 nicht erfüllt sind: "Bei totalen Prothesen ist in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen. Eine Metallbasis gehört nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Torus palatinus und Exostosen) zur Regelversorgung."
- In anderen als den Ausnahmefällen führt die Verwendung einer Metallbasis zur Abrechnung nach der GOZ.
Kommentarquelle:
KZBV
Gerichtsurteile
Die Erneuerung einer implantatgetragenen Prothese kann nach einer vierjährigen Tragezeit bereits medizinisch notwendig sein.
Beschlossen durch
Landesgericht