5030 Wurzelkappe mit Stift (als Brücken- / Prothesenanker)

Punktzahl:
1483
(1) 83,41 (2.3) 191,84 (3.5) 291,92
Gebührenziffer:
5030
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbindungselemente

 

Leistungsinhalt

  • Präparieren des Zahnes oder Implantates
  • Relationsbestimmung
  • Abformungen
  • Einproben
  • Prov. Eingliedern
  • Festes Einfügen
  • Nachkontrolle
  • Nachkorrekturen

Dokumentation

  • Patientenberatung und Kostenbesprechung
  • Zahnangabe
  • Kronenart
  • Praxiskosten wie Abformmaterialien, Material- und Laborkosten
  • Fremd- und Eigenlabor
  • Art der Zementierung
  • eventuelle Einschleifmaßnahmen
  • Pflegehinweise

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand bei der Abformung aufgrund Stellungsanomalien/inserierender Bänder oder Würgereiz
  2. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen individueller Farbbestimmung sowie zusätzlich notwendiger Einproben.
  3. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund komplizierter Anpassung und Einarbeitung in vorhandene Restauration.
  4. Zeitaufwändige Behandlung, da wegen Kiefergelenks- und Muskelschmerzen des Patienten die Behandlung häufig unterbrochen werden musste

Abrechnungsbestimmungen

  • Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o.a., Nachkontrolle und Korrekturen.
  • Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung.
  • Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.
  • Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial.

 

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Versorgung eines koronal zerstörten, ggf. mit einer Wurzelfüllung versehenen Zahnes mit einer Wurzelkappe im Zusammenhang mit der Versorgung eines teil- oder restbezahnten Kiefers durch Brücke( n), Teilprothese oder Deckprothese.
  2. Diese Gebührennummer ist auch für die Versorgung eines Implantats mit einem wurzelkappenartigen Aufbau mit Stift berechnungsfähig.
  3. Die Berechnungsfähigkeit der Geb.-Nr. 5030 GOZ ist unabhängig davon, ob es sich um eine zahntechnisch hergestellte, oder industriell gefertigteSuprakonstruktion handelt
  4. Weitere Wurzelkappen, auch in einem Brückenverband, werden ebenfalls nach der Nummer 5030 berechnet.
  5. Weitere Kronen im Brückenverband, die nicht unmittelbar den Lücken benachbart und mit dem/den Brückenglied(-ern) verbunden sind, sind nach den Nummern 2200 bis 2220 zu berechnen.
  6. Gleiches gilt für Freiend- und Extensionsbrücken.
  7. Als Prothesenanker gilt eine Wurzelkappe, die ein Verbindungselement nach Nummer 5080 aufweist.
  8. Wurzelkappen ohne Stift sind im Leistungsverzeichnis der GOZ nicht gesondert aufgeführt. Sie sind daher analog zu berechnen.
  9. Die Verschraubung von Implantat und Suprakonstruktion sowie der Verschluss eines Schraubenkanals mit Füllungsmaterial sind nicht gesondert berechnungsfähig (siehe Abrechnungsbestimmung).
  10. Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ

01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 5030 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
  2. Die Leistungen nach den Nrn. 5000 und 5030 GOZ umfassen auch die Verschraubung des Brückenankers auf dem Implantat und die Abdeckung des Schraubenkanals mit Füllungsmaterial.
  3. Bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen und deren Versorgung mit Wurzelstiftkappen mit Kugelknopfankern in Verbindung mit einer Deckprothese ist die Nr. 90 BEMA abzurechnen; finden andere Verbindungselemente Anwendung, werden mehr als drei Zähne versorgt und/oder steht die Eingliederung der Wurzelkappen mit Stiftverankerung nicht in Verbindung mit einer Deckprothese, finden die Nrn. 5030, 5080 GOZ Anwendung.
  4. Die Nr. 5030 GOZ ist auch für die Versorgung eines Implantates mit einem wurzelkappenartigen Aufbau berechnungsfähig.
  5. Verbindungselemente sind neben der Nr. 5030 zusätzlich nach der Nr. 5080 GOZ berechenbar.
  6. Wurzelkappen ohne Stift sind weder nach der Nr. 90 BEMA abrechenbar, noch im Leistungsverzeichnis der GOZ gesondert beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu vereinbaren.
  7. Eine adhäsive Befestigung nach der Nr. 2197 GOZ ist zusätzlich vereinbarungsfähig.
  8. Die Vereinbarung nach der Nr. 2197 GOZ führt nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch