Punktzahl:
1483
(1) 83,41 €
(2.3) 191,84 €
(3.5) 291,92 €
Gebührenziffer:
5030
Behandlungsbereich:
Zahnersatz
Beschreibung
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbindungselemente
Leistungsinhalt
- Präparieren des Zahnes oder Implantates
- Relationsbestimmung
- Abformungen
- Einproben
- Prov. Eingliedern
- Festes Einfügen
- Nachkontrolle
- Nachkorrekturen
Dokumentation
- Patientenberatung und Kostenbesprechung
- Zahnangabe
- Kronenart
- Praxiskosten wie Abformmaterialien, Material- und Laborkosten
- Fremd- und Eigenlabor
- Art der Zementierung
- eventuelle Einschleifmaßnahmen
- Pflegehinweise
Dokumentation (PDF)
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand bei der Abformung aufgrund Stellungsanomalien/inserierender Bänder oder Würgereiz
- Überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen individueller Farbbestimmung sowie zusätzlich notwendiger Einproben.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund komplizierter Anpassung und Einarbeitung in vorhandene Restauration.
- Zeitaufwändige Behandlung, da wegen Kiefergelenks- und Muskelschmerzen des Patienten die Behandlung häufig unterbrochen werden musste
Abrechnungsbestimmungen
- Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o.a., Nachkontrolle und Korrekturen.
- Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung.
- Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.
- Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial.
zusätzlich berechnungsfähig
folgend GOZ Nr. 8010 - 8100 FAL + FTL
zahntechnische Leistungen gem. § 9 GOZ
Material und Auslagen gem. § 4/3 GOZ
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Versorgung eines koronal zerstörten, ggf. mit einer Wurzelfüllung versehenen Zahnes mit einer Wurzelkappe im Zusammenhang mit der Versorgung eines teil- oder restbezahnten Kiefers durch Brücke( n), Teilprothese oder Deckprothese.
- Diese Gebührennummer ist auch für die Versorgung eines Implantats mit einem wurzelkappenartigen Aufbau mit Stift berechnungsfähig.
- Die Berechnungsfähigkeit der Geb.-Nr. 5030 GOZ ist unabhängig davon, ob es sich um eine zahntechnisch hergestellte, oder industriell gefertigteSuprakonstruktion handelt
- Weitere Wurzelkappen, auch in einem Brückenverband, werden ebenfalls nach der Nummer 5030 berechnet.
- Weitere Kronen im Brückenverband, die nicht unmittelbar den Lücken benachbart und mit dem/den Brückenglied(-ern) verbunden sind, sind nach den Nummern 2200 bis 2220 zu berechnen.
- Gleiches gilt für Freiend- und Extensionsbrücken.
- Als Prothesenanker gilt eine Wurzelkappe, die ein Verbindungselement nach Nummer 5080 aufweist.
- Wurzelkappen ohne Stift sind im Leistungsverzeichnis der GOZ nicht gesondert aufgeführt. Sie sind daher analog zu berechnen.
- Die Verschraubung von Implantat und Suprakonstruktion sowie der Verschluss eines Schraubenkanals mit Füllungsmaterial sind nicht gesondert berechnungsfähig (siehe Abrechnungsbestimmung).
- Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.
Kommentarquelle:
BZÄK
Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ
01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 5030 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
- Die Leistungen nach den Nrn. 5000 und 5030 GOZ umfassen auch die Verschraubung des Brückenankers auf dem Implantat und die Abdeckung des Schraubenkanals mit Füllungsmaterial.
- Bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen und deren Versorgung mit Wurzelstiftkappen mit Kugelknopfankern in Verbindung mit einer Deckprothese ist die Nr. 90 BEMA abzurechnen; finden andere Verbindungselemente Anwendung, werden mehr als drei Zähne versorgt und/oder steht die Eingliederung der Wurzelkappen mit Stiftverankerung nicht in Verbindung mit einer Deckprothese, finden die Nrn. 5030, 5080 GOZ Anwendung.
- Die Nr. 5030 GOZ ist auch für die Versorgung eines Implantates mit einem wurzelkappenartigen Aufbau berechnungsfähig.
- Verbindungselemente sind neben der Nr. 5030 zusätzlich nach der Nr. 5080 GOZ berechenbar.
- Wurzelkappen ohne Stift sind weder nach der Nr. 90 BEMA abrechenbar, noch im Leistungsverzeichnis der GOZ gesondert beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu vereinbaren.
- Eine adhäsive Befestigung nach der Nr. 2197 GOZ ist zusätzlich vereinbarungsfähig.
- Die Vereinbarung nach der Nr. 2197 GOZ führt nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.
Kommentarquelle:
KZBV