5080 Verbindungselement

Punktzahl:
230
(1) 12,94 (2.3) 29,75 (3.5) 45,27
Gebührenziffer:
5080
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement.
Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement.

Leistungsinhalt

Verbindung abnehmbarer Prothesen- oder Brückenanteile mit fest einzugliedernden Kronen oder Brücken

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Art des Verbindungselements

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Schwierige und zeitaufwändige Gestaltung des Verbindungselements zur Gewährleistung der notwendigen Friktion.
  2. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen besonders umfangreichen Maßnahmen zur Feinabstimmung der Friktion.
  3. Besondere Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand bei der Planung aufgrund höherer Anzahl von Verbindungselementen.
  4. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad wegen erschwerter Geschiebeanpassung bei Pfeildivergenzen.
  5. Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund schwieriger Platzierung  von Verbindungselementen bei herausnehmbaren/festsitzendem Zahnersatz.
  6. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund abgesunkenem Biss

Abrechenbar je

je Verbindungselement

Abrechnungsbestimmungen

Die Leistung nach der Nummer 5080 ist neben der Leistung nach der Nummer 5040 nicht berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Gebührennummer wird angewendet, wenn abnehmbare Prothesen- oder Brückenanteile mit fest einzugliedernden Kronen oder Brücken verbunden werden sollen.
  2. Auch Stegverbindungen (Steg/Stegreiter) werden nach dieser Nummer berechnet. Die Leistung wird ebenfalls angewendet, um Brückenversorgungen trotz stark konvergierender oder divergierender Pfeilerzähne durch die Einarbeitung von Geschieben zu ermöglichen.
  3. Die den Nummern 5040/5080 nachgelagerten Abrechnungsbestimmungen schließen die Nebeneinanderberechnung der beiden Gebührennummern aus. Eine Nebeneinander berechnung liegt jedoch in folgenden Fällen nicht vor:
  4. Zwei oder mehrere nicht unmittelbar benachbarte Primärkronen werden mittels einer Stegkonstruktion verbunden.
  5. Übernimmt die Stegkonstruktion durch retentive oder friktive Wirkung die Funktion eines oder mehrerer Verbinungselemente, so ist die Nummer 5080 je Stegsegment neben der Nummer 5040 zwar sitzungs-, jedoch nicht zahngleich berechnungsfähig.
  6. Wird an einer Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt eine retentionssteigernde Maßnahme durchgeführt, ist hierfür die Geb.-Nr. 5080 berechnungsfähig.
  7. Nach erneutem Retentionsverlust werden diesbezügliche Wiederherstellungsmaßnahmen nach der Geb.-Nr. 5090 GOZ berechnet.
  8. Wird bei Erneuerung einer Sekundärkrone nach der Nummer 5100 die Doppelkrone mit einem Verbindungselement versehen oder wird durch die Eingliederung der Sekundärkrone ein Verbindungselement geschaffen, so ist hierfür die Nummer 5080 berechnungsfähig. Sinngemäß gilt dies bei der analog zu bewertenden Erneuerung einer Primärkrone.
  9. Die Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer 5080 wird mit der Nummer 5090 berechnet.
  10. Als Verbindungselemente gelten unter anderem: Geschiebe, Stegreiter, Riegel, Verschraubungen, Druckknöpfe, Federknöpfe oder Kugelknöpfe.
  11. Die Gebührennummer kann für jede einzelne Verbindungsvorrichtung berechnet werden.
  12. Die Nummer 5080 ist für gebogene oder gegossene Klammern oder für Auflagen nicht berechnungsfähig, da diese Elemente mit den Gebühren nach Nummern 5200 und 5210 abgegolten sind.
  13. Die Verschraubung einer Suprakonstruktion mit einem Implantat erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Nummer 5080.
  14. Gleiches gilt für die direkte Verschraubung einer Mesostruktur mit dem zugehörigen Implantat.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ

01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 5080 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
  2. Als Verbindungselemente gelten beispielsweise Teleskop- und Konuskronen, Geschiebe, Stegreiter, Riegel, Verschraubungen, Druckknöpfe, Federknöpfe oder Kugelknöpfe. Die Nr. 5080 GOZ kann für jede Verbindungsvorrichtung berechnet werden, jedoch nicht neben der Nr. 5040 GOZ.
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch