Erneuerung des Sekundärteleskops 24 mit vestibulärer Verblendung - GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz/Regelversorgung

Abrechnungsbereiche

BEMA
BEL II
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Erneuerung des Sekundärteleskops am Zahn 24 mit vestibulärer Verblendung bei einer sonst gut erhaltenen Prothes und guten Primärteleskop.

(Therapieplan: T2V)

25.07.: Pat. kommt in die Praxis da die Verblendung an seiner Prothese gebrochen ist und diese locker ist. Nach Symtombezogener Untersuchung zeigt sich, dass das Sekundärteleskop am Zahn 24 fehlt und wohl rausgebrochen ist. Primärteleskop und Prothese ist ansonsten noch funktionsfähig, daher Pat. empfohlen nur das Sekundärteleskop und die Verblendung zu erneuern. Abformung des Zahnes und der Prothese. Diese geht ins Labor zur Reparatur.

28.07.: Pat. kommt zum Einsetzen der Prothese: Einprobiert und Teleskopprothese eingesetzt. Pat. ist zufrieden. Okklussion passt.

TP           T2M    
R                
Bfeeett    tt2weeef
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
B                
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
25.07.BEMA
Ä1
Beratung 199
25.07.24BEMA
19 (i)
Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied11919
27.07.24BEMA
91d
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn, Teleskop-/Konuskrone - 1/2 Gebühr - 1190190
27.07.24BEMA
100b(i)
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese größeren Umfanges (mit Abformung)15050
Gesamt: 268

Berechnungsfähige Materialien

Abformmaterialien

Hinweise zur Abrechnung

Versorgungsform:

  • Regelversorgung

löst folgende Festzuschüsse aus:

  • 1x 6.10
  • 1x 4.7
  • 1x 6.3

 

  • Befund-Nr. 6.10 ist für jedes erneuerungsbedürftige Primärteleskop ansetzbar. Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl je Kiefer oder der Lückentopografie bestehen für erneuerungsbedürftige Primärteleskopkronen nicht. Liegt eine Befundsituation nach den Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 nicht vor, handelt es sich um eine gleichartige Wiederherstellung. Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bilden GOZ und BEB die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen. In die GOZ ist nicht wie im BEMA eine Erneuerung eines Primärteils einer Teleskopkrone aufgenommen, deshalb erfolgt die Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ.
  • Zu beachten ist dass die BEMA-Position 91d nur zur Hälfte berechnet werden kann.
  • Bei adhäsiver Befestigung des Primärteleskopes kann die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich berechnet werden. Dies führt jedoch nicht zur „Gleichartigkeit“ der vestibulär verblendeten Teleskop-/Konuskrone.
  • Das das Sekundärteil eine Vollverblendung oder Vollkeramisch und wird repariert so ist diese gleichartig und die GOZ-Position 5100 ist statt der 91d (1/2) ansetzbar, dies gilt auch bei einer Galvanischen Herstellung.
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