Behandlungsbereich/ Versorgungsform
Abrechnungsbereiche
Fallbeschreibung/ Dokumentation
Erneuerung des Sekundärteleskops am Zahn 24 mit vestibulärer Verblendung bei einer sonst gut erhaltenen Prothes und guten Primärteleskop.
(Therapieplan: T2V)
25.07.: Pat. kommt in die Praxis da die Verblendung an seiner Prothese gebrochen ist und diese locker ist. Nach Symtombezogener Untersuchung zeigt sich, dass das Sekundärteleskop am Zahn 24 fehlt und wohl rausgebrochen ist. Primärteleskop und Prothese ist ansonsten noch funktionsfähig, daher Pat. empfohlen nur das Sekundärteleskop und die Verblendung zu erneuern. Abformung des Zahnes und der Prothese. Diese geht ins Labor zur Reparatur.
28.07.: Pat. kommt zum Einsetzen der Prothese: Einprobiert und Teleskopprothese eingesetzt. Pat. ist zufrieden. Okklussion passt.
TP | T2M | |||||||||||||||
R | ||||||||||||||||
B | f | e | e | e | t | t | t | t2w | e | e | e | f | ||||
18 | 17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | |
48 | 47 | 46 | 45 | 44 | 43 | 42 | 41 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | |
B | ||||||||||||||||
R | ||||||||||||||||
TP |
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. | Faktor | Betrag |
25.07. | BEMA Ä1 | Beratung | 1 | 9 | 9€ | |
25.07. | 24 | BEMA 19 (i) | Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied | 1 | 19 | 19€ |
27.07. | 24 | BEMA 91d | Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn, Teleskop-/Konuskrone - 1/2 Gebühr - | 1 | 190 | 190€ |
27.07. | 24 | BEMA 100b(i) | Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese größeren Umfanges (mit Abformung) | 1 | 50 | 50€ |
Berechnungsfähige Materialien
Abformmaterialien
Berechnungsfähige Laborpositionen
Hinweise zur Abrechnung
Versorgungsform:
- Regelversorgung
löst folgende Festzuschüsse aus:
- 1x 6.10
- 1x 4.7
- 1x 6.3
- Befund-Nr. 6.10 ist für jedes erneuerungsbedürftige Primärteleskop ansetzbar. Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl je Kiefer oder der Lückentopografie bestehen für erneuerungsbedürftige Primärteleskopkronen nicht. Liegt eine Befundsituation nach den Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 nicht vor, handelt es sich um eine gleichartige Wiederherstellung. Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bilden GOZ und BEB die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen. In die GOZ ist nicht wie im BEMA eine Erneuerung eines Primärteils einer Teleskopkrone aufgenommen, deshalb erfolgt die Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ.
- Zu beachten ist dass die BEMA-Position 91d nur zur Hälfte berechnet werden kann.
- Bei adhäsiver Befestigung des Primärteleskopes kann die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich berechnet werden. Dies führt jedoch nicht zur „Gleichartigkeit“ der vestibulär verblendeten Teleskop-/Konuskrone.
- Das das Sekundärteil eine Vollverblendung oder Vollkeramisch und wird repariert so ist diese gleichartig und die GOZ-Position 5100 ist statt der 91d (1/2) ansetzbar, dies gilt auch bei einer Galvanischen Herstellung.