91d Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn, Teleskop-/Konuskrone

Kategorie
Teil 5 ZE
Nummern
BEMA Bewertungszahl
190
BEMA Nr.
91d
Abkürzung
T oder TV
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Zahnersatz
Beschreibung

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn,

  • Teleskop-/Konuskrone
Leistung
  • Planung und Aufstellen eines Heil- und Kostenplanes
  • Präparation des Kronenstumpfes
  • ggf. Farbbestimmung
  • Bissnahme
  • Abformung
  • Einprobe
  • Einzementieren der Krone
  • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
  • Pflegehinweise an Patient
  • Patientenberatung und Kostenbesprechung
  • Zahnangabe
  • Kronenart
  • Praxiskosten
    • wie Abformmaterialien
    • Material- und Laborkosten
    • Fremd- und Eigenlabor
  • Art der Zementierung
  • eventuelle Einschleifmaßnahmen
  • Pflegehinweise
Krone
BEMA
Gesetzlich abrechnen
  1. Mit den Leistungen nach den Nrn. 91 und 92 sind folgende Leistungen abgegolten: Präparation, ggf. Farbbestimmung, Bissnahme, Abformung, Einprobe, Einzementieren, Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion.
  2. Gegossene Einlagefüllungen als Brückenanker sind nicht abrechnungsfähig.
  3. Für die Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone ist bei Neuanfertigung oder Wiederherstellung einer Prothese oder abnehmbaren Brücke die halbe Gebühr für die Nr. 91 d abzurechnen.

Aufbaufüllungen nach §28 SGB V sind möglich

Material- und Laborkosten 

Kommentartext
  1. Teleskop-/Konuskronen sind nach Bema-Nr. 91d abzurechnen.
  2. Teleskop-/Konuskronen sind im reduzierten Restgebiss bei der Regelversorgung auf zwei Verbindungselemente je Kiefer und bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen je Kiefer auf drei Verbindungselemente je Kiefer begrenzt (s. Zahnersatz- und Festzuschuss-Richtlinien)
  3. Teleskop-/Konuskronen aus Galvano werden je nach Befundsituation als gleichartige oder andersartige Versorgungen eingestuft. Die Berechnung erfolgt nach der GOZ.
  4. Teleskopkronen (Primär- und Sekundärteil) aus Zirkon werden je nach Befundsituation als gleichartige oder andersartige Versorgung eingestuft.
  5. Bei adhäsiver Befestigung kann die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich berechnet werden. Dies führt jedoch nicht zur „Gleichartigkeit“ der vestibulär verblendeten Teleskop-/Konuskrone.
  6. Eine abnehmbare/teleskopierende Brücke wird als andersartige Versorgungsform eingestuft. Die Abrechnung erfolgt nach der GOZ.
  7. Die Erneuerung eines Primärteleskops ist als Regelversorgung bei Vorliegen der Befunde 3.2a bis c oder 4.6 nach Bema-Nr. 91d 1/2 abzurechnen. In Fällen, in denen die Befunde 3.2a bis c oder 4.6 nicht vorliegen, ist die Erneuerung eines Primärteleskops als gleichartige Versorgung einzustufen.
  8. Die Erneuerung eines Sekundärteleskops ist als Regelversorgung bei Vorliegen der Befunde 3.2a bis c oder 4.6 nach Bema-Nr. 91d 1/2 abzurechnen. In Fällen, in denen die Befunde 3.2a bis c oder 4.6 nicht vorliegen, ist die Erneuerung eines Sekundärteleskops als gleichartige Versorgung einzustufen.
  9. Die Bema-Nr. 89 kann für die Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken abgerechnet werden.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Kommentartext

Festzuschussbefunde 3.2 a-c ggf. auch 4.6 oder 6.10

im Ok Zähne 5-5

im UK Zähne 4-4


HINWEIS:

  • bei höchstens 2 Zähnen je Kiefer ( Zähne 3 und 4) oder einem Restzahnbstand von 3 Zähnen möglich
  • auch für Resillienzteleskop
  • eine Erneuerung einesPrimär- oder Sekundärteleskops kann bei Wiederherstellung mit der halben Gebühr nach BEMA Nr. 91 angesetzt werden