Erneuerung einer vestibulären Verblendung und Wiedereinsetzen der implantatgetragenen Krone 21 bei RiLi 36a - GKV

Kategorie
Zahnersatz
Fallbeschreibung / Dokumentation

Erneuerung einer vestibulären keramischen Verblendung und Wiedereinsetzen der implantatgetragenen Krone 21 bei RiLi 36a - GKV

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Zahnersatz/Regelversorgung
Zahnschema
TP                              
R                              
B                 sk              
  18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28
  48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38
B                                
R                                
TP                                
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
27.07. 21 BEMA
24a(i)

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen

1
27.07. 21 BEMA
24b(i)

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen

1
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
BEL II
BEMA
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbereiche
BEL II
BEMA
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Hinweise zur Abrechnung

Versorgungsform:

  •    Regelversorgung

Löst Festzuschuss aus:

  •    1x 7.3
  •    1x 7.4

Die ZE-Richtlinie 36a stellt eine Ausnahmeindikation dar, weshalb diese Reparatur Regelversorgung und keine Gleich- oder Andersartige Versorgung darstellt. Die Positionen sind nach BEMA und BEL II abzurechnen.


Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn. 7.3 und 7.4 kombinierbar. Befund-Nr. 7.3 ist für die Erneuerung einer Verblendung an einer implantatgetragenen Krone unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien ansetzbar; im Oberkiefer somit für die Zähne 1-5 und im Unterkiefer für die Zähne 1-4.

Befund-Nr. 7.4 ist für das Wiedereinsetzen der implantatgetragenen Krone ansetzbar. Für ein ggf. erforderliches Provisorium ist kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar. Die Regelleistung „Provisorium nach Nr. 19 BEMA" ist bei den Befund-Nrn. 7.3 und 7.4 in den FZ-Richtlinien abgebildet.

Die Erneuerung einer vestibulären Verblendung und das Wiedereinsetzen einer zahnbegrenzten implantatgetragenen Einzelkrone durch Rezementierung oder Verschraubung ist bei nicht überkronten und nicht überkronungsbedürftigen Nachbarzähnen gemäß FZ-Richtlinie A Nr. 6 in Verbindung mit ZE-Richtlinie Nr. 36a („... bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke ...“) als Regelversorgung einzustufen.

Berechnungsfähige Materialien

Abformmaterial,

ggf. Material für provisorische Versorgung

Berechnungsfähige Laborpositionen