Grundlegendes
Behandlungsbereich
Kronen
Beschreibung
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen
Leistung
- z. B.
- Wiedereinsetzen einer Krone
- eines Innenteleskops
- Wiedereinsetzen eines gegossenen Stiftaufbaus
- Wiedereinsetzen eines Schraubenaufbaus
- auch nach Wiederherstellung durch ein Fremdlabor
- inklusiv:
- Säuberung des Zahnes von eventuell anhaftenden Zementresten
- Abformungen
- Einproben
- Kontrollen
- Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
- Nachkontrolle
Dokumentation
- Zahnangabe
- Art der Zementierung
- Material Praxiskosten:
- Abformmaterialien Material- und Laborkosten Fremd- und Eigenlabor
- zur Feststellung, ob die notwendige Wiederherstellung
- Vertragsleistung
- Unfallschaden
- Resultat eines Fremdverschuldens ist, sollten auch die Umstände, die zum Reparaturfall führten in der Karteikarte dokumentiert werden.
- Patienteninformation über anfallenden Eigenanteil.
Abrechenbar je
Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
- Eine Leistung nach Nr. 24 c kann höchstens dreimal je Krone abgerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan kann sie in der Gebührenvorausberechnung nicht angesetzt werden.
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V nach Nrn. 24 a, 24 b und 24 c abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als Nr. 24 a i, 24 b i und Nr. 24 c i zu kennzeichnen.
Zusatzleistungen abrechenbar
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- Die Bema-Nr. 24a kann für die Wiedereingliederung (Zementierung) einer gelösten Krone/Primärkrone/Wurzelstiftkappe mit Kugelknopfanker/Stiftaufbau abgerechnet werden.
- Bei der Wiedereingliederung von gelösten Kronen/Primärkronen/Wurzelstiftkappen mit Kugelknopfanker/Stiftaufbauten in Adhäsivtechnik, kann die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich berechnet werden.
- Wird eine Krone und zusätzlich ein gegossener Stiftaufbau wiederbefestigt, kann die Bema-Nr. 24a zwei Mal abgerechnet werden.
- Die Wiederbefestigung von Brücken wird nach den Bema-Nrn. 95a/95b abgerechnet, für die Wiederbefestigung der nicht lückenangrenzenden, mit der Brücke verblockten Kronen kann die Bema-Nr. 24a zusätzlich abgerechnet werden.
- Das vorherige Entfernen von Zementresten bzw. das Säubern der Krone ist Leistungsinhalt der Bema-Nr. 24a.
- Die temporäre Befestigung einer Krone/Brücke im Notdienst ist nach der GOZ gem. § 6 Abs. 1 analog zu berechnen.
- Das Wiedereingliedern einer Einlagefüllung (Inlay, Onlay, Overlay) gehört nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.
- Der Festzuschuss 6.8 ist nur einmal je Zahn abrechnungsfähig.
Beispiel: Stiftaufbau und Krone 34 werden rezementiert, der Festzuschuss 6.8 ist lediglich einmal abzurechnen. Die BEMA Position kann 24a jedoch zweimal abgerechnet werden, wenn erst der Stift und gesondert die Krone zementiert wird.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Kommentartext
Die Nr. 24a gilt nur für das Wiedereinsetzen einer Krone. Das Wiedereinsetzen einer Facette wird - unabhängig von der Methode der Erneuerung - nach Nr. 24b abgerechnet.
Kommentarquelle
KZBV
Kommentartext
Festzuschussbefund 6.8