Erneuerung einer Wurzelstiftkappe mit Kugelkopfanker 43 in Prothese- GKV

Kategorie
Zahnersatz
Fallbeschreibung / Dokumentation

Erneuerung einer Wurzelstiftkappe mit Kugelknopfanker 43 und Einarbeiten in die vorhandene Prothese (Coverdentureprothese mit Metallbasis)

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Zahnersatz/Regelversorgung
Zahnschema
TP
R
B f e e e e e e e e e e e e e e f
  18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28
  48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38
B f e e e e rw e e e e t t e e e f
R R
TP
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
27.07. UK BEMA
100b(i)

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese größeren Umfanges (mit Abformung) 

1
27.07. 43 BEMA
90

Versorgung eines Zahnes durch eine Wurzelstiftkappe mit Verankerung im Wurzelkanal mit Kugelknopfanker

1
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
BEL II
BEMA
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbereiche
BEL II
BEMA
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Hinweise zur Abrechnung

Versorgungsform:

  •    Regelversorgung

Löst Festzuschuss aus:

  •    1x 6.3
  •   1x 4.8


Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vorherige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich. Die Beschreibungen der Befund-Nrn. 6.2 und 6.3 enthalten als Leistungsalternative die „...Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen und anderer Verbindungselemente …“. Die Ansetzbarkeit der Befund-Nrn. 6.2 oder 6.3 ergibt sich aus der Wiederherstellungsbedürftigkeit der Funktion der Prothese. Befund-Nr. 6.2 ist ansetzbar für die Befestigung von Sekundärteilen (Matrize des Kugelknopfankers) an einer Kunststoffbasis.

Die Nr. 134 3 BEL II beinhaltet auch das Einarbeiten des Primär- und Sekundärteils an der Wurzelstiftkappe bzw. der Prothese. Die Einarbeitung und/oder die Metallverbindung sind daher nicht gesondert abrechnungsfähig.
Für die zahntechnische Wiederherstellung der Prothese ist eine „Grundeinheit“ nach Nr. 801 0 BEL II abrechenbar. Die für diese Abrechnung erforderliche „Leistungseinheit“ wird - soweit keine andere Leistung wie bspw. die Erneuerung eines Zahnes anfällt - durch die Einarbeitung des Sekundärteils an der Kunststoffbasis erfüllt; auch wenn diese nicht gesondert neben Nr. 134 3 BEL II abrechnungsfähig ist.


Sollte eine Provisorium bis zum einsetzen der Wurzelstiftkappe notwendig sein, so ist diese nac h BEMA-Nummer 21 abrechenbar.

 

Berechnungsfähige Materialien

Abformmaterialien

Materialkosten Kugelknopfanker

Berechnungsfähige Laborpositionen